Der ungehinderte Zugang zu Märkten und der freie Wettbewerb sind Grundprinzipien unserer Wirtschaftsordnung. Das deutsche Strafrecht schützt den freien Wettbewerb vor Angriffen aus verschiedenen Richtungen:

Wirtschaftskorruption - § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

Korruption hat viele Gesichter. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) sind eine besondere Erscheinungsform der Korruption im Wirtschaftsleben. Vorteilsgewährung (aktive Bestechung) und Vorteilsannahme (Bestechlichkeit) im Wirtschaftsverkehr sind strafbar, wenn sie erfolgen, um in einer Wettbewerbssituation einen Anbieter von Waren, Werk- oder Dienstleistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen.

Einladungen, Freikarten, Geschenke, …

… Arbeitsessen, Geschäftsessen, VIP-Logen, Sport-Sponsoring, Kundenpflege, Klimapflege, Informationsveranstaltungen, "gemischte  Veranstaltungen", Begleitprogramme: Das sind heute Fachbegriffe aus der strafrechtlichen Unternehmensberatung. Jeder Betriff steht für ein eigenes Risiko.

Verfolgungsrisiko deutlich gestiegen

In der öffentlichen Wahrnehmung ist das Bewusstsein dafür gewachsen, dass nicht nur Amtsträger korrumpierbar sind, sondern ein unlauterer Einfluss auf Entscheidungen auch in der Privatwirtschaft anzutreffen ist. Medien und Öffentlichkeit sind wegen zahlreicher großer Skandale in diesem Bereich sensibilisiert. Der Verfolgungsdruck der Ermittlungsbehörden im Korruptionsstrafrecht ist in den letzten Jahren massiv angestiegen; die personellen und materiellen Ressourcen wurden erheblich aufgestockt. Anwendungsprobleme bereitet insbesondere auch, dass das deutsche Verbot der Wirtschaftskorruption nicht nur in Deutschland, sondern prinzipiell in jedem Staat weltweit gilt, also etwa auch in Russland oder China, auch wenn dort die Verhältnisse gänzlich anders als hier sein mögen.

Empfehlung: Fachkundige Beratung

Untätig bleiben bei Vorwürfen von Wirtschaftskorruption führt fast immer zu einem Desaster. Eine schnelle und vor allem fachkundige Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte ist dringend zu empfehlen.

Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz - Frank  Auffermann  Halbritter  Horrer  Wehner - Partnerschaft mbB verfügen über besonderes Fachwissen und fundierte Erfahrung bei der Beratung und Verteidigung im Bereich der Wirtschaftskorruption. Das gilt nicht nur für die präventive Beratung – Compliance - von Unternehmen und Entscheidungsträgern, sondern auch für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren und vor Gericht.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen - § 298 StGB

Teilnehmer einer Ausschreibung stimmen sich bezüglich ihrer Gebote ab. Das günstigste Gebot wird ebenso abgesprochen wie die Schutzangebote der anderen Bieter, die wiederum die Zusage erhalten, das nächste Mal zum Zuge zu kommen oder bei Unteraufträgen berücksichtigt zu werden. Das ist strafbar: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen Mitbewerbern bei Ausschreibungen und ausschreibungsähnlichen Vergaben sind nach § 298 StGB sanktioniert.

Aber nicht nur horizontale Absprachen zwischen Wettbewerbern, sondern auch vertikale Absprachen zwischen Bieter und Veranstalter unterfallen nach heutigem Verständnis der Strafvorschrift. Damit ist § 298 StGB zu einer Art Auffangtatbestand geworden für die Fälle, in denen es am Nachweis einer Vorteilsgewährung nach § 299 StGB fehlt.

Straftatbestände des UWG: Strafrechtlicher Schutz des Unternehmensgeheimnisses

Das UWG enthält folgende Strafvorschriften: Geheimnisverrat (§ 17 Abs. 1 UWG), Betriebsspionage (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG) und Geheimnisverwertung (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG)

Der Fortbestand von Unternehmen kann in seinem Kern betroffen sein, wenn Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse verraten und dadurch ein mühsam erarbeiteter Vorsprung mit unlauteren Mitteln vernichtet wird. Täter sind nicht nur Wettbewerber und eigene (Ex-)Mitarbeiter mit Schädigungsabsicht, sondern teilweise auch Nachrichtendienste. Die wirtschaftlichen Schäden sind immens. Es besteht eine sehr hohe Dunkelziffer.

Auf der anderen Seite sind sich zahlreiche Mitarbeiter der Gefahren nicht bewusst, wenn sie – zum Beispiel anlässlich eines Job-Wechsels – firmeninterne Unterlagen, eigene Aufzeichnungen, Kundenlisten, technische Zeichnungen, Konstruktionspläne oder Ähnliches mitnehmen.

Anwaltliche Dienstleistungen

FS-PP Berlin beraten Unternehmen und stehen Einzelpersonen als Strafverteidiger zu Seite, wenn es um Fälle aus dem Bereich des Wettbewerbsstrafrechts geht. Hier bringen die Ermittlungsbehörden häufig das gesamte ihnen zur Verfügung stehende Instrumentarium strafprozessualer Maßnahmen zur Anwendung (Durchsuchung, Beschlagnahme, Telekommunikations- und Wohnraumüberwachung). Eine erfolgreiche Verteidigung kann hier nur gelingen, wenn der Rechtsanwalt und Strafverteidiger nicht nur über fundiertes strafrechtliches Knowhow, sondern auch über ausgeprägtes technisches Verständnis und wirtschaftliche Kenntnisse verfügt. Die dringende Empfehlung lautet, bei derartigen Vorwürfen frühzeitig auf qualifizierte Verteidiger zurückzugreifen. 

 

Ansprechpartner

Dr. Rainer Frank