Eine Vielzahl von Fachgesetzen enthält einen eigenen Abschnitt „Ordnungswidrigkeiten“. Darin werden Verstöße gegen Rechtspflichten unter teilweise erhebliche Bußgeldandrohung gestellt. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) enthält eigene OWi-Tatbestände. Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten als Annex zu Wirtschaftsstrafverfahren können wie im Fall Siemens zu Sanktionen in vielfacher Millionenhöhe führen. Registerrechtliche Folgen bis hin zu Vergabeausschlüssen müssen in Betracht gezogen werden.

Die Verwaltungsbehörde als Verfolgungsbehörde

Geht es um die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten wie etwa im Umweltrecht oder Gewerberecht, so ist die Verwaltungsbehörde zugleich die Verfolgungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten. Oft ist nicht leicht zu erkennen, ob der Verwaltungsbeamte am Betriebstor Einlass begehrt als Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde oder zum Zwecke der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit. Im ersten Fall bestehen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, im zweiten Fall hat der Betroffene ein Schweigerecht.

§ 130 OWiG - Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen

Die Verletzung der betrieblichen Aufsichtspflicht durch Inhaber, Vertreter oder Führungskräfte (§ 9 OWiG) ist eine zu ahndende Ordnungswidrigkeit, wenn durch gehörige Aufsicht die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Betrieb oder Unternehmen erschwert (nicht erforderlich: verhindert) worden wäre. Ist die Bezugstat eine Straftat, kann die Geldbuße bis zu 10 Mio. EUR betragen.

§ 30 OWiG – Geldbuße gegen Unternehmen

Begehen Vertreter oder Führungskräfte mit Leitungsverantwortung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, so kann gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße gegen das Unternehmen festgesetzt werden. Der Rahmen reicht auch hier bis 10 Mio. EUR.

§ 17 Abs. 4 OWiG – Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

Die Geldbuße soll den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen Vorteil übersteigen. Zur Gewinnabschöpfung kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße sogar überschritten werden.

Gewerbezentralregister – Informationen  für die Prüfung der Zuverlässigkeit

In das Gewerbezentralregister werden in Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung stehende Bußgeldentscheidungen eingetragen, wenn die Geldbuße mehr als 200,00 EUR beträgt. Das Gewerbezentralregister nutzen die Behörden, um die Zuverlässigkeit von Personen und Unternehmen zu beurteilen.

Wettbewerbsausschlüsse und Korruptionsregister

Auch andere registerrechtliche Folgen kann der Erlass eines Bußgeldbescheids haben. So kann ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen ein Beschäftigungsverbot zu einer Eintragung im Korruptionsregister des Landes Berlin (KRG Berlin) führen und damit faktisch einen Ausschluss von öffentlichen Aufträgen im Land Berlin bewirken.

Fachkundige Beratung und Verteidigung dringend zu empfehlen

Ordnungswidriges Verhalten verantwortlicher Personen kann für ein betroffenes Unternehmen ernste Konsequenzen haben. Deshalb ist die frühzeitige Einschaltung eines fachlich qualifizierten anwaltlichen Verteidigers oder mindestens Beraters wichtig. Eine frühe Beratung kann wichtige Weichen für den späteren Verlauf des Verfahrens stellen und eine erfolgreiche Verteidigung ermöglichen. Nicht selten sind an der Schnittstelle zwischen Verwaltungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Verhandlungen mit den Behörden möglich. FS-PP Berlin verfügen über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung aus einer Vielzahl von Beratungs- und Verteidigungsmandanten aus diesem Rechtsbereich.

 

Ansprechpartner

Dr. Rainer Frank