Korruption nennt man das Ausnutzen einer (beruflichen) Machtstellung, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen. Fälle strafbarer Korruption finden in der Öffentlichkeit hohe Aufmerksamkeit, und zwar keineswegs erst seit den Skandalen bei Siemens und Volkswagen. Die Medien berichten ständig über neue Korruptionsfälle: über kleine und große Fälle, Fälle bei kleinen und bei großen Unternehmen, Fälle des Korruptionsstrafrechts aus fast allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, vom Kommunalbeamten bis zum Landesminister.

Korruptionsdelikte: Amtsdelikte und Delikte gegen den Wettbewerb

Die Korruptionsdelikte des StGB lassen sich nach ihrem Schutzzweck in zwei Gruppen einteilen:

§ 331 StGB (Vorteilsnahme) und § 332 StGB (Bestechlichkeit) sowie die korrespondierenden Strafvorschriften § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung) sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit und vor allem Unkäuflichkeit des öffentlichen Dienstes unter Strafrechtsschutz stellen.

§ 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) sind Teil des Wirtschafsstrafrechts und schützen den nationalen und internationalen Wettbewerb beim freien Verkehr von Waren, Werk- und Dienstleistungen vor unredlicher Einflussnahme.

Spenden, Sponsoring und Vorteilsgewährung an der Grenze zur Korruption

Die Gewährung von Vorteilen jeder Art an Amtsträger und die Annahme durch Amtsträger unterliegen strengen Regeln. Sogar ein vermeintlich guter Zweck ist kein Garant für die Rechtmäßigkeit. Ein Kernsatz des BGH lautet: Politische Landschaftspflege ist strafbar. Ein fachanwaltlicher Check kann sinnvoll sein, damit die Grenze des Erlaubten zum Strafbaren (zum Beispiel bei Einladungen zu Veranstaltungen) nicht überschritten wird.

Vertikale und horizontale wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Absprachen zwischen Wettbewerbern bei Ausschreibungen und ausschreibungsähnlichen Vergaben sind als horizontale Absprachen nach § 298 StGB strafbar. Vertikale Absprachen zwischen dem Auftraggeber und einem Wettbewerber sind nach derselben Vorschrift strafbar, außerdem nach § 299 StGB strafbar, wenn eine Vorteilsgewährung Teil der Unrechtsabrede ist. Auch im Bereich der zum Wirtschaftsstrafrecht des StGB gehörenden §§ 298, 299 StGB sind die Grenzen zur Strafbarkeit nicht immer eindeutig.

Aggressives Marketing kann nach § 299 StGB strafbar sein

Einladungen an Geschäftskunden zu kulturellen oder sportlichen Events, umsatzabhängige Sachgeschenke u.v.m. müssen im Einzelfall darauf geprüft werden, ob die von § 299 StGB gezogenen Grenzen eingehalten sind. Anderenfalls droht das Risiko strafrechtlicher Verfolgung.

Kompetenz auf dem Gebiet des Korruptionsstrafrechts

FS-PP Berlin sind auf dem Gebiet des Korruptionsstrafrechts in besonderem Maße und nachhaltig als Verteidiger und Berater tätig. Die Anwaltstätigkeit erstreckt sich von der Strafverteidigung über die Unternehmensberatung und Unternehmensvertretung in konkreten Korruptionsfällen bis zur Präventivberatung mit dem Ziel, Criminal Compliance im Unternehmen zu verbessern.

Weitere Informationen

Auf dieser Website finden Sie in den Bereichen Compliance und Ombudsmann/Compliance detaillierte Informationen zum Dienstleistungsangebot von FS-PP Berlin auf den Gebieten Antikorruption, Compliance sowie Ombudsmann / Vertrauensanwalt.

 

Ansprechpartner

Dr. Rainer Frank