Das Arbeitsschutzstrafrecht ist ein Teil der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Normen, die die Missachtung rechtlicher Anforderungen an technische Anlagen und Verfahrensweisen, die dem Schutz von Menschen und anderen Schutzgütern wie der Umwelt zu dienen bestimmt sind, unter Sanktionsandrohung stellen. Das Spektrum des so verstandenen Technikstrafrechts reicht vom Abfallrecht über das Immissionsschutzrecht bis zum Medizinprodukterecht.

Zusammenwirken mehrerer Personen - Betriebsorganisation

Beim Einsatz von Technik wirken fast immer mehrere Personen auf verschiedenen Ebenen einer arbeitsteiligen betrieblichen Organisation zusammen. Das gilt auf einer Baustelle, in einem Kraftwerk, in einer Klinik. Mängel der Betriebsorganisation können zu der Verletzung von Leben oder Gesundheit von Menschen führen. Deshalb muss das Zusammenwirken von Personen auch zur Vermeidung des Risikos von Haftung organisiert werden. Hier liegt ein besonderes Augenmerk im Technikstrafrecht und Arbeitsschutzstrafrecht

Dynamische Verweisungen: Verpflichtung auf den Stand der Technik

Technik wird (weiter)entwickelt. Was heute Stand der Technik ist, wird es morgen nicht mehr sein. Fast alle Fachgesetzte enthalten heute dynamische Verweisungen auf den Stand der Technik. Eine Anlage oder Verfahrensweise ist nur rechtmäßig, wenn sie dem aktuell gültigen Stand der Sicherheitstechnik entspricht. Auf die Erteilung nachträglicher Auflagen durch die zuständige Behörde kommt es dabei nicht an. Daraus resultiert ein erhebliches Haftungsrisiko im Bereich des Technikstrafrechts und Arbeitsschutzstrafrechts. Denn eine Anlage oder Verfahrensweise kann durch die bloße Fortentwicklung der Technik rechtswidrig werden.

Betriebssicherheitsverordnung

Die BetrSichVO gilt in aktueller Neufassung gilt 01.06.2015. Sicherheit bedeutet dort die Summe von Produktkonformität plus Gefährdungsbeurteilung plus Schutzmaßnahmen. Es gibt keinen Bestandsschutz für alte Betriebsmittel und keinen Vertrauensschutz in alte Bewilligungsakte, sondern dynamische Verweisungen auf den Stand der Technik – mit den daraus resultierenden Risiken für die Haftung Verantwortlicher.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung ist der Stand der Technik zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 7). Schutzmaßnahmen müssen nach dem Stand der Technik getroffen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2). Die Verwendung der Arbeitsmittel muss nach dem Stand der Technik sicher sein (§ 4 Abs. 1 Nr. 3). Schließlich müssen Instandhaltung und Prüfung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik erfolgen und sicher durchgeführt werden (§ 6 Abs. 3 Nr. 1).

Unfallverhütungsvorschriften (UVVs)

Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind die Grundlage für die Feststellung des Standes der Technik im Arbeitsschutz. Im Arbeitsschutz gilt im besonderen Maß eine Verpflichtung auf den Stand der Technik. Das gilt präventiv bei der Vorsorge wie repressiv bei der Verfolgung von Straftaten aus dem Bereich des Technikstrafrechts und Arbeitsschutzstrafrechts.

Besondere Anforderungen an den Rechtsanwalt

Die Beratung und Verteidigung in Strafsachen aus dem Bereich des Technikhaftungsrechts, insbesondere des Technikstrafrechts und Arbeitsschutzstrafrechts, verlangt vom Rechtsanwalt neben technischem Grundverständnis die Fähigkeit, die betriebliche Organisation durch Aufgaben- und Pflichtendelegation zu verstehen und auf Rechtssicherheit zu beurteilen. Die Arbeit geht über das Strafrecht hinaus in das Verwaltungsrecht und reicht bis in das technische Regelwerk.

Fachwissen und Erfahrung durch Beratung, Verteidigung Schulungen

Die Anwälte von FS-PP Berlin verfügen über besonderes Fachwissen und Erfahrung im Bereich des Technikstrafrecht und Arbeitsschutzstrafrechts. Mehrere große Unternehmen vertrauen der Kanzlei seit Jahren die Beratung der Geschäftsleitung und die Verteidigung von Mitarbeitern in solchen Fällen an. Mitarbeiterschulungen zu Fragen der rechtssicheren Aufgaben- und Pflichtendelegation und zum rechtssicheren Verhalten bei Ermittlungen gehören seit vielen Jahren zum Angebot der Kanzlei.

 

Ansprechpartner

Dr. Rainer Frank