Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und ihm während der Zeugenvernehmung vor Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Seite steht. Das Recht auf einen Zeugenbeistand musste das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1974 noch aus der Verfassung ableiten (BVerfGE 38, 105). Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber es in § 68 b Abs. 1 StPO ausdrücklich geregelt. Nach § 68 b Abs. 2 StPO hat ein Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts als Zeugenbeistand.

Risiko: Strafbarkeit unwahrer Bekundungen des Zeugen

Dass eine vorsätzliche Falschaussage vor Gericht strafbar ist (§ 154 StGB), mag sich von selbst verstehen. Strafbar sind aber auch der fahrlässige Falscheid und die fahrlässige Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 163 StGB).

Risiko: Gefahr der Selbstbelastung des Zeugen

Wer etwas weiß, steht dem Gegenstand der Vernehmung nahe, oft zu nahe. Die Strafprozessordnung gewährt dem Zeugen bei Gefahr der Selbstbelastung kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, sondern in § 55 StPO nur das Recht, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn (oder einen Angehörigen) der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen könnte. Welche Fragen das sind und ob das Auskunftsverweigerungsrecht die gesamte denkbare Befragung zu einem Lebenssachverhalt erfasst, kann ein juristischer Laie, noch dazu in der Stresssituation des Zeugenstandes, nicht sicher beurteilen.

Recht des Zeugen auf Beratung und Begleitung in jeder Phase des Verfahrens

Das Recht aus § 68 b Abs. 1 StPO, einen Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und bei der Vernehmung begleitet, hat jeder Zeuge in jedem Stadium eines Strafverfahrens. Es gilt für gerichtliche, staatsanwaltschaftliche wie auch für polizeiliche Vernehmungen. Gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sind häufig sehr komplexe Sachverhalte zu erfassen und rechtlich zu beurteilen. Außerhalb des Strafverfahrens besteht das Recht auf einen Zeugenbeistand gleichfalls. Beispiele sind die Vernehmung von Zeugen durch Zivilgerichte oder durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse.

Anwesenheit des Zeugenbeistands ist wirksam

Der Zeugenbeistand hat das Recht auf Anwesenheit während der Vernehmung des Zeugen (§ 68 b Abs. 1 StPO). Erfahrungsgemäß führt schon die bloße Anwesenheit eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand dazu, dass die Vernehmungspersonen die Rechte des Zeugen achten und sich grober Unfairness enthalten.

Rechte des Zeugenbeistands

Der anwaltliche Zeugenbeistand darf – wie der Zeuge selbst – unzulässige Fragen beanstanden, etwa Fragen, die den Zeugen in unnötiger Weise bloßstellen (§ 68 a StPO). Er darf Suggestivfragen beanstanden und auf eine klare und für den Zeugen verständliche Befragung dringen. Er darf in geeigneten Fällen verlangen, dass dem Zeugen vor einer Detailbefragung Gelegenheit gegeben wird, einen zusammenhängenden Zeugenbericht vorzutragen. Er darf beantragen, die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn Tatsachen aus dem höchstpersönlichen Bereich des Zeugen (§ 171 b GVG) oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Zeugen (§ 172 GVG) erörtert werden.

Recht auf Akteneinsicht des Zeugenbeistands

Ob der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand ein Recht auf Akteneinsicht hat, ist umstritten. Die neuere Rechtsprechung gewährt es nicht. Richtigerweise muss das Recht auf Akteneinsicht bestehen, soweit der Rechtsanwalt Kenntnis der Akten benötigt, um seine Pflicht zur Beratung des Zeugen erfüllen zu können, insbesondere zur Beratung des Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 SPO. Das gilt insbesondere in umfangreicheren Verfahren aus dem Wirtschaftsstrafrechts.

Der Fachanwalt für Strafrecht als Zeugenbeistand

Die Anwälte von FS-PP Berlin sind mit der Aufgabe der anwaltlichen Zeugenbeistandschaft vertraut. Das gilt für die Beratung im Vorfeld der eigentlichen Zeugenaussage. Das gilt für die Beschaffung von Informationen über den Verfahrensgegenstand durch Akteneinsicht bis zu Vorfeldgesprächen mit Verfahrensbeteiligten. Das gilt schließlich für die Begleitung des Zeugen während seiner Einvernahme als Zeuge und dort die Geltendmachung der Rechte und den Schutz des Zeugen. Die Fachanwälte der mit komplexen Fragen aus dem Bereich des gesamten Wirtschaftsstrafrechts vertrauten Partnerschaft übernehmen die Beistandschaft für Zeugen, die eine Ladung zur Vernehmung vor Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder vor einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss erhalten haben.

 

Ansprechpartner

Dr. Rainer Frank