Wiederaufnahme
Das Verfahren der Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren
Jenseits von den Rechtsmitteln der Berufung und der Revision existiert als Rechtsbehelf eigener Art die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens.
Materielle Rechtskraft kann Vorrang haben vor Rechtskraft und Rechtssicherheit
Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wie folgt:
„Zur Rechtsstaatlichkeit gehört nicht nur die materiale Gerechtigkeit, sondern auch die Rechtssicherheit […] Das Prinzip der Rechtssicherheit liegt mit der Forderung nach materialer Gerechtigkeit häufig im Widerstreit. Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Widerstreit zu entscheiden […] Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist eine typische Ausprägung dieser Konfliktsituation. In diesem Rechtsinstitut wird um des Grundsatzes der materialen Gerechtigkeit willen das Prinzip der Rechtssicherheit durchbrochen. Dabei wirkt sich jedoch dieses Prinzip dahin aus, dass die Durchbrechung an eine eng begrenzte Anzahl besonderer Ausnahmetatbestände gebunden ist“ (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 2136/17, Rn. 20).
Unter gewissen, eng umgrenzten Voraussetzungen ist es demnach möglich, auch rechtskräftige, mit Berufung und Revision nicht mehr angreifbare Verfahren wieder „aufzurollen“.
Die Wiederaufnahme ist in den §§ 359 bis 373a StPO sowie in § 79 BVerfGG geregelt. Es wird dabei grundsätzlich zwischen der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten (§ 359 StPO) und derjenigen zuungunsten des Verurteilten (§ 362 StPO) unterschieden.
Wann ist ein Wiederaufnahmeantrag zugunsten eines Verurteilten zulässig?
Nach § 359 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel
In der Praxis relevant ist insbesondere § 359 Nr. 5 StPO: Der Tatsachenbegriff meint alle dem Beweise zugänglichen Ereignisse, Vorgänge und Zustände, die in Gegenwart oder Vergangenheit in die Wirklichkeit getreten sind (vgl. BGHSt 39, 75, 80). Denkbar sind beispielsweise der Widerruf eines Geständnisses oder einer den Verurteilten belastenden Aussage (BGH NJW 1977, 59) sowie nachträgliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (BVerfG StV 2003, 226).
Beweismittel sind die förmlichen Beweismittel der StPO, also Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Augenscheinsobjekte.
Tatsachen sind dann neu, wenn sie bei der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht berücksichtigt wurden (BVerfG NJW 2007, 207, 208). Der Grund für die Nichtberücksichtigung ist unerheblich; umfasst wird sogar das absichtliche Verschweigen von bekannten Tatsachen durch den Angeklagten (BeckOK StPO/Singelnstein StPO, 30. Ed. 2018, § 359 Rn. 25; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 504). Beweismittel sind neu, wenn sie vom Gericht erkennbar nicht berücksichtigt wurden (BeckOK StPO/Singelnstein StPO, 30. Ed. 2018, § 359 Rn. 27). Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige des Urteilserlasses (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,61. Auflage 2018, § 359 Rn. 28).
§ 79 Abs. 1 BVerfGG ergänzt § 359 StPO. Die Norm erlaubt eine Wiederaufnahme für den Fall, dass das Strafurteil auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Die Norm muss in Zusammenhang mit § 359 Nr. 6 StPO gesehen werden, wonach die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention ebenfalls ein Wiederaufnahmegrund sein kann, wenn das aufzuhebende Urteil auf der Verletzung beruht.
Der zulässige Wiederaufnahmeantrag - ein juristisches Kunstwerk
Wiederaufnahmeverfahren sind hochkomplexe und zeitaufwendige Verfahren, da die Rechtskraft eines Urteils nur im äußersten Ausnahmefall aufgehoben werden darf und Wiederaufnahmen schlechtesten Falls vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erkämpft werden müssen.
Aber auch dann sind die Erfolgsaussichten alles andere als gewiss (siehe hierzu etwa https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvr213617-wiederaufnahme-strafverfahren-guetliche-einigung-egmr-menschenrechte/).
Notwendig für eine erfolgreiche Wiederaufnahme sind in jedem Fall herausragende Kenntnisse im Strafprozess-, Verfassungs- sowie Europarecht. FS-PP Berlin verfügt über große Erfahrung auf diesem Gebiet. Wir beraten Sie gerne über die Erfolgsaussichten eines potentiellen Wiederaufnahmeverfahrens und begleiten Sie durch alle Instanzen.
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