Bei der Untreue gemäß § 266 StGB handelt es sich um eine Norm von kaum zu überbietender Vagheit und Konturlosigkeit. Die Untreue ist daher für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu einer „Allzweckwaffe“ im Wirtschaftsstrafrecht geworden, mit der unternehmerisches Handeln mit Leichtigkeit im Nachhinein kriminalisiert werden kann.

 

Die Untreue gem. § 266 StGB schützt (nur) das individuelle Vermögen des Treugebers. Ihr spezifisches Unrecht liegt im Fehlgebrauch einer dem Täter in Bezug auf fremdes Vermögen eingeräumten Pflichtenstellung, somit in der Schädigung fremden Vermögens von innen heraus. Tathandlung der Untreue ist entweder eine im Außenverhältnis wirksame, aber im Innenverhältnis pflichtwidrige Ausübung einer Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis, oder die Verletzung der sich aus einem Treueverhältnis ergebenden vermögensbezogenen Pflicht.

Untreuevorwürfe sind gefährlich: Nicht nur sind ihre Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen heftig umstritten, sondern der unbestimmte Wortlaut der Norm verleitet Staatsanwaltschaften und Gerichte auch häufig zu einer extensiven (aber nicht mehr zulässigen) Auslegung des Wortlauts der Strafnorm. Der Strafrahmen der Untreue gem. § 266 StGB erhöht sich zudem drastisch, wenn der Verdacht einer Untreue im besonders schweren Fall erhoben wird. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Täter "gewerbsmäßig" gehandelt oder einen "Vermögensverlust großen Ausmaßes" herbeigeführt haben soll. Daher werden bei Sachverhalten aus dem Wirtschaftsleben oder im Bankbereich häufig Vorwürfe einer Untreue in einem besonders schweren Fall erhoben. Eine Verurteilung wegen Untreue gem. § 266 StGB kann im Übrigen dazu führen, dass die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers oder AG-Vorstandes nicht mehr ausgeübt werden kann (§§ 6 GmbHG, 76 AktG).

Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB

Die Tatbestandsvoraussetzungen sind

  • Bestehen eines Treueverhältnisses
  • Pflichtwidrigkeit einer Handlung desjenigen, der fremdes Vermögen zu betreuen hat
  • Vermögensschaden
  • Vorsatz.

Untreuevorwürfe können in sehr vielen Bereichen des (Wirtschafts-)Lebens erhoben werden: Die Bandbreite reicht etwa von Vorwürfen gegen einen Vorstand, der ein Geschäft seines Unternehmens veranlasst hat, was sich im Nachhinein als Misserfolg herausgestellt hat, über Vorwürfe gegen einen Bankmitarbeiter, der ein aus dem Ruder gelaufenes Kreditengagement zu verantworten hat, bis hin etwa zu einem Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat zu opulenten Veranstaltungen eingeladen hat. Zudem ist die Untreue auch deswegen gefährlich, da Untreuevorwürfe nach § 266 StGB - wie Vorwürfe von Steuerhinterziehung - sehr häufig im Zusammenhang mit Korruptions- und Bestechungsvorwürfen auftauchen können.

Kompetenz auf dem Gebiet des Untreuestrafrechts

FS-PP Berlin ist spezialisiert auf Themen des Wirtschaftsstrafrechts; dazu gehört die Verteidigung von Unternehmen und Einzelpersonen bei Untreueverdachtsfällen. Alle Anwälte sind in der Dogmatik des Untreue-Tatbestandes des § 266 StGB sattelfest und verfügen über langjährige Prozesserfahrung in diesem Bereich. Zudem verfügen die Anwälte über ein ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge, ohne die Untreuevorwürfe nach § 266 StGB im Wirtschaftsleben nicht erfolgreich abgewendet werden können.

 

Ansprechpartner

Dr. Niklas Auffermann