Bei der Untreue gemäß § 266 StGB handelt es sich um eine Norm von kaum zu überbietender Vagheit und Konturlosigkeit. Die Untreue ist daher für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu einer „Allzweckwaffe“ im Wirtschaftsstrafrecht geworden, mit der unternehmerisches Handeln mit Leichtigkeit im Nachhinein kriminalisiert werden kann.