Ombudsmann Korruptionsprävention für GASAG-Gruppe
Rechtsanwalt Dr. Frank ist Ombudsmann Korruptionsprävention für GASAG Berliner Gaswerke AG und die Unternehmen der GASAG-Gruppe

Auftraggeber des Ombudsmanns
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Rainer Frank ist seit 2012 Ombudsmann Korruptionsprävention für GASAG Berliner Gaswerke AG und die Unternehmen der GASAG-Gruppe:
Bioenergie Rhinow GmbH, Rhinow
BAS Kundenservice GmbH & Co. KG, Berlin
Berliner Erdgasspeicher GmbH, Berlin
Bio-Erdgas Neudorf GmbH, Groß Pankow
DSE Direkt-Service Energie GmbH, Berlin
EMB Energie Mark Brandenburg GmbH, Potsdam
GASAG Bio-Erdgas Schwedt GmbH, Schwedt
GASAG Solution Plus GmbH, Berlin
GASAG Windpark Verwaltungs-GmbH, Berlin
Geo-En Energy Technologies GmbH, Berlin
infrest - Infrastruktur eStrasse GmbH, Berlin
KKI-Kompetenzzentrum Kritische Infrastrukturen GmbH, Berlin
NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG, Berlin
Netzgesellschaft Forst (Lausitz) mbH & Co. KG, Forst (Lausitz)
Provedo GmbH, Leipzig
Solar Project 19 GmbH & Co. KG, Cottbus
Geo-En Energy Technologies GmbH, Berlin
infrest - Infrastruktur eStrasse GmbH, Berlin
KKI-Kompetenzzentrum Kritische Infrastrukturen GmbH, Berlin
NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG, Berlin
Netzgesellschaft Forst (Lausitz) mbH & Co. KG, Forst (Lausitz)
Provedo GmbH, Leipzig
Solar Project 19 GmbH & Co. KG, Cottbus
Aufgaben des Ombudsmanns für Korruptionsprävention
Der Ombudsmann Rechtsanwalt Dr. Rainer Frank ist beauftragt, unternehmensinternen und unternehmensexternen Personen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, die Hinweise auf Straftaten aus den Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts, insbesondere Korruption, des Wirtschaftsordnungswidrigkeitenrechts einschließlich Versuchs- und Vorbereitungshandlungen sowie sonstiger Straftaten (beispielweise Hinweise auf Straftaten aus den Bereichen des Umweltschutzrechts der Arbeitsschutzrechts) oder schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten in einem Unternehmen der GASAG-Gruppe geben können.
Der Ombudsmann Rechtsanwalt Dr. Frank ist außerdem beauftragt, Hinweise auf schwerwiegende Verstöße gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz entgegenzunehmen, wenn der gemeldete Sachverhalt Anlass zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund geben könnte.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten, die nicht zugleich unter die vorstehenden Absätze fallen, gehören nicht zum Aufgabenbereich des Rechtsanwalts Dr. Frank als Ombudsmann.
Kundenbeschwerden oder sonstige Beschwerden von Vertragspartnern gehören ebenfalls nicht zum Aufgabenbereich des Ombudsmanns für Korruptionsprävention.
Mit der Bestellung des externen anwaltlichen Ombudsmanns für Korruptionsprävention beziehen die Unternehmen der GASAG-Gruppe Position gegen Korruption. Das Hinweisgebersystem ist Bestandteil des installierten Systems der Korruptionsvorsorge und allgemein der Gewährleistung von Compliance in den Unternehmen.
Der Ombudsmann und alle Mitarbeiter der Anwaltssozietät unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Der Ombudsmann gibt Informationen über einen verdächtigen Sachverhalt, die er von einem Hinweisgeber erhält, nur dann (und nur an das Justiziariat der GASAG) weiter, wenn der Hinweisgeber ausdrücklich sein Einverständnis hiermit erklärt.
Auf Wusch können Hinweisgeber anonym bleiben.
Einzelheiten
Für Personen, die Rechtsanwalt Dr. Frank als Ombudsmann für GASAG Berliner Gaswerke AG oder eines der aufgeführten Unternehmen der GASAG-Gruppe auf einen korruptionsverdächtigen oder sonst strafbaren Sachverhalt hinweisen möchten, sind eine gesonderte Telefonnummer geschaltet und eine gesonderte E-Mail Adresse eingerichtet worden. Außerhalb der Geschäftszeiten nimmt ein Anrufbeantworter Nachrichten auf.
In den meisten Fällen wird am Anfang eine fernmündliche Kontaktaufnahme durch einen Hinweisgeber stehen. Hier kann schon eine erste Klärung der möglichen Bedeutung eines Hinweises erfolgen. In geeigneten Fällen wird sich ein persönliches Gespräch des Hinweisgebers mit dem Ombudsmann anschließen. Der Sachverhalt soll dabei so genau wie möglich aufgenommen werden.
Der Ombudsmann wird die Informationen nur dann an das Justiziariat der GASAG weiterleiten, wenn der Hinweisgeber hierzu sein ausdrückliche Einverständnis erklärt. Die Weitergabe der Informationen kann anonymisiert, also ohne Nennung des Namens des Hinweisgebers geschehen.
Für einen noch unentschlossenen Hinweisgeber ist die Kontaktaufnahme deshalb risikolos. Er kann sich immer noch entscheiden, der Ombudsmann solle Stillschweigen bewahren.
Der Ombudsmann ist Beauftragter der Unternehmen der GASAG-Gruppe. Er darf niemals einem Hinweisgeber einen Rechtsrat erteilen, der den Interessen der seiner Auftraggeber zuwiderläuft. Er wird aber einem Hinweisgeber das auf seine Informationen einzuleitende unternehmensinterne Verfahren im Einzelnen erläutern.
Wer im Zweifel darüber ist, ob die Mitteilungen, die er machen kann, in den Aufgabenbereich des Ombudsmanns für Korruptionsprävention fallen, kann das kurzerhand durch einen Anruf bei Rechtsanwalt Dr. Frank klären. Die Zusage der Vertraulichkeit gilt in jedem Fall.
Kontakt
Dr. Rainer Frank
0049 30 31 86 85 51
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fragen & Antworten
Korruption - Was ist das?
Transparency International definiert Korruption als Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil. Anders formuliert: Korruption ist (jedes Hinwirken auf) die Ausnutzung anvertrauter Macht, um sich oder einem Dritten in unredlicher Weise einen Vorteil zu verschaffen.
Korruption ist eine Ableitung des lateinischen Verbs corrumpere: bestechen, moralisch verderben, verführen, verfälschen. Wir verwenden das Verb (einen anderen) korrumpieren und das Substantiv Korruption.
Typische Korruptionsdelikte sind die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, die Vorteilsgewährung an Amtsträger und ihre Bestechung, die Vorteilsannahme und Bestechlichkeit von Amtsträgern.
Die Medien berichten beinahe täglich über Fälle von Korruption. Durch Korruption werden Jahr für Jahr volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Dabei sind sich alle Experten einig, dass gerade bei Korruptionsdelikten die Dunkelziffer besonders hoch ist.
Korruption erscheint selten als isoliertes Ereignis, das auf spontaner Entscheidung beruht. Regelmäßig entstehen Fälle von Korruption auf gewachsenem Boden mehrjährigen Geschäftskontaktes.
In den meisten Korruptionsfällen gibt es keinen so offenkundig und unmittelbar Geschädigten wie bei anderen Straftaten. Denn Korruption ist von vornherein auf heimliche Absprachen aufgebaut. Der Schaden muss erst entdeckt werden. Auch das erschwert die Bekämpfung von Korruption.
Korruption wird häufig durch Hinweispersonen aufgedeckt. Hinweispersonen (Whistleblower) können Mitarbeiter / Kollegen oder Wettbewerber sein, die korruptes Verhalten wahrnehmen und dagegen vorgehen wollen. Für die, die das auf vertraulichem Wege tun möchten, ist die Ombudsstelle eingerichtet worden.
Korruption - welche Strafvorschriften gibt es?
Im Strafgesetzbuch und in anderen Gesetzen sind die folgenden Straftatbestände geregelt, die entweder direkt Korruptionshandlungen beschreiben und unter Strafe stellen oder aber - wie etwa die Untreue - regelmäßig mit unmittelbaren Korruptionshandlungen einhergehen:
aus dem 26. Abschnitt des StGB: Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 298 StGB: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 299 StGB: Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
§ 299 a StGB: Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 299 b StGB: Bestechung im Gesundheitswesen
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
aus dem 30. Abschnitt des StGB: Straftaten im Amt
§ 331 StGB: Vorteilsnahme
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt
§ 332 StGB: Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 333 StGB: Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
§ 334 StGB: Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.
aus dem 4. Abschnitt des StGB:
§ 108 e StGB: Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
3. der Bundesversammlung,
4. des Europäischen Parlaments,
5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.
(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen
aus dem 22. Abschnitt des StGB: Betrug und Untreue
§ 266 StGB: Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz:
§ 130 OWiG: Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
Was ist ein Ombudsmann oder Vertrauensanwalt?
Die Bestellung eines externen anwaltlichen Ombudsmanns oder Vertrauensanwalts (beide Begriffe werden mit gleicher Bedeutung gebraucht) hat sich in der Wirtschaft und in der öffentlichen Verwaltung als ein Mittel zur Korruptionsaufdeckung und Korruptionsprävention bewährt.
Der Ombudsmann ist ein unabhängiger Rechtsanwalt. Kern seiner Beauftragung durch das Unternehmen ist die Verpflichtung auf die anwaltliche Schweigepflicht, verbunden mit einem unwiderruflichen Verzicht des Auftraggebers auf den Auskunftsanspruch aus dem Mandatsverhältnis, soweit dies zum Schutz der Identität einer Hinweisperson erforderlich ist.
Nur dann, wenn die Hinweisperson dem Ombudsmann ausdrücklich gestattet, das Unternehmen zu unterrichten, gibt der Ombudsmann die erlangten Informationen weiter. Das geschieht ausschließlich an die vom Auftraggeber definierte Person oder Stelle. Die Hinweisperson kann verlangen, dass das anonym, also ohne Nennung ihrer Person geschieht.
Die Hinweisperson kann sogar dem Ombudsmann einen Sachverhalt vortragen und dann entscheiden, dass niemand Kenntnis davon erlangen darf.
Der Ombudsmann ist Beauftragter des Unternehmens, kann deshalb nicht die anwaltliche Vertretung einer Hinweisperson übernehmen. Der externe anwaltliche Ombudsmann soll ein Mittel der Informationsgewinnung für das Unternehmen sein. Seine Rechtsstellung ist so ausgestaltet, dass Hinweisgeber/innen sich ohne die Sorge an ihn wenden können, irgendjemand im Kollegen- oder Geschäftskreis werde davon erfahren.