Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schreibt vor, dass Unternehmen und Organisationen ab einer bestimmten Mindestgröße eine Beschwerdestelle für Hinweise auf Verstöße gegen Menschenrechte sowie anerkannte Sozial- und Umweltstandards und für Hinweise auf Risiken solcher Verstöße in dem Unternehmen oder der Organisation oder in der Lieferkette einrichten müssen.

Öffnung nach innen und außen, Gewährleistung der Vertraulichkeit der Identität

Das dazu gehörige Meldeverfahren muss nach innen für Mitarbeitende und nach außen für Dritte zur Verfügung stehen und die Vertraulichkeit der Identität von Hinweispersonen (organisationsbezogene Anonymität) gewährleisten, wenn dieser Schutz gewünscht wird.

Anwendungsfall für das FS-PP Hinweisgebersystem

Das Angebot spezifischer Rechtsdienstleistungen von FS-PP Berlin mit Vertrauensanwälten und internetbasiertem Meldekanal erfüllt nicht nur alle Voraussetzungen für einen identitätsvertraulichen Meldekanal, wie ihn das LkSG vorschreibt. Durch fachanwaltliche Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Einordnung plus normenbasiertger anwaltlicher Handlungsempfehlung wird eine bedarfsgerechte Handlungs- und Entscheidungsgrundlage geschaffen. Compliance-Hinweisgebersystem und vertraulicher Meldekanal der LkSG-Beschwerdestelle passen gut zueinander, weil die Leistungsanforderungen gleich sind. Sie gehören nach unserem Verständnis auch zusammen, weil das LkSG-Beschwerdeverfahren auch für die Meldung von Verstößen und nicht nur von Risiken zuständig ist. Ein LkSG-relevanter Verstoß kann zugleich ein Compliance-Verstoß sein. Ein Beispiel hierfür sind Verstöße im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.

 

Ansprechpartner

Dr. Rainer Frank