Jedes Unternehmen, gleich welcher Größe, kann von Kriminellen zu Geldwäschezwecken ausgenutzt werden. Es besteht jederzeit das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB. Dem ist nur durch eine effektive Geldwäsche-Compliance zu begegnen. 

Regulatorische Pflichten sind im Geldwäschegesetz (GwG) normiert. Seit dem 1. Januar 2020 gilt das neu reformierte Geldwäschegesetz. Die Pflicht zur Einführung eines GwG-Risiko-Management-Systems trifft nicht nur Unternehmen aus dem Finanzsektor, sondern Güterhändler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Makler, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Syndikusrechtsanwälte, Glücksspielveranstalter und Büro-Dienstleister. Das neue Geldwäschegesetz definiert Geldwäscheprävention als Leitungsaufgabe: Verpflichtete Unternehmen haben ein „Mitglied der Leitungsebene“ zu bestimmen, das für das Risiko-Management verantwortlich ist. Daneben haben viele Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Die Umsetzung der umfassenden Pflichten aus dem Geldwäschegesetz liegt daher in der Verantwortung der Geschäftsleitung, insbesondere die

  • Erstellung und Aktualisierung der Risikoanalyse,
  • Implementierung der internen Sicherungsmaßnahmen,
  • Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten (KYC und CDD),
  • Einrichtung eines Systems zur unverzüglichen Abgabe von Verdachtsmeldungen an die FIU.

Die in der Praxis relevanten Pflichten sind jedoch an vielen Stellen des GwG auslegungsbedürftig. Es existieren kaum Rechtsprechung und (mit Ausnahme weniger Auslegungs- und Anwendungshinweise) veröffentlichte Behördenpraxis. In Deutschland sind über 330 Aufsichtsbehörden für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor zuständig, die teilweise sehr unterschiedlich prüfen und vorgehen.