Deutsche Unternehmen vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen weltweit. Dies gilt nicht nur für Großkonzerne, sondern insbesondere auch für den Mittelstand. Viele mittelständische Unternehmen liefern ihre spezialisierten Produkte in das Ausland und sind nicht selten Weltmarktführer auf ihrem Gebiet. Deutsche Unternehmen gründen Tochtergesellschaften und Niederlassungen im Ausland und wickeln ihre Zahlungen über Landesgrenzen hinweg ab. Diese zunehmende internationale Vernetzung eröffnet neue Absatzmärkte, zwingt aber auch zur Beachtung komplexer rechtlicher Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts.

Komplexe Regelungsgefüge

Hierzu zählen die nationalen Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie europäische Rechtsakte zu länder- u personenbezogenen Embargos (z.B. gegen Russland/Ukraine/Krim, Syrien, Terrororganisationen). Darüber hinaus sind aber auch Vorschriften von Drittstaaten, soweit sie für ausländische Unternehmen Geltung beanspruchen, insbesondere solche des US-amerikanischen Exportkontrollrechts, in den Blick zu nehmen. Die wieder in Kraft gesetzten Iran-Sanktionen sind dafür nur ein Beispiel.

Das deutsche Exportkontrollrecht enthält vielfältige Genehmigungs- und Anmeldungsvorbehalte in Bezug auf den grenzüberschreitenden Güter- und Dienstleistungsverkehr. Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang sog. Dual-Use-Güter (sowohl zivil als auch militärisch einsetzbare Gegenstände). Welche Güter in diese Kategorie fallen, richtet sich nach Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung und Teil I der Ausfuhrliste der AWV. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Des Weiteren sind umfangreiche Meldepflichten im Rahmen des grenzüberschreitenden Zahlungs- und Kapitalverkehrs zu beachten. So sind beispielsweise Zahlungen eines Inländers von mehr als 12.500 Euro an ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Privatperson grundsätzlich der Deutschen Bundesbank zu melden, es sei denn, die Zahlung erfolgte für die Einfuhr, Ausführung oder Verbringung von Waren. Gleiches gilt, wenn ein Ausländer derartige Zahlungen an einen Inländer leistet. Meldepflichten können sich auch ergeben, wenn ein Inländer sich mit mindestens 10 % unmittelbar an einem ausländischen Unternehmen beteiligt. Entsprechende Meldeformulare hat die Bundesbank auf ihrer Homepage bereitgestellt.

Sanktionsrisiken

Für die betroffenen Unternehmen und ihre Mitarbeiter begründet diese Regelungsdichte erhebliche Sanktionsrisiken. Rechtsverstöße können, selbst wenn sie nur fahrlässig begangen wurden, mit hohen Geldbußen geahndet werden. Stehen fahrlässige Verstöße im Raum, kann die Erstattung einer Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG einen Ausweg darstellen. Notwendig ist es dazu, dass der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Compliance-Maßnahmen implementiert wurden.

Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen droht Strafverfolgung. Hinzu kommen seit Juli 2017 erweiterte Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden, den vollständigen mit einem rechtsfehlerhaften Ausfuhrgeschäft erwirtschafteten Umsatz abzuschöpfen. Dies kann im Einzelfall die Existenz eines Unternehmens gefährden. Darüber hinaus zählt es zur Praxis insbesondere von U.S.-Behörden, betroffene Unternehmen vom U.S.-Markt auszuschließen und im Einzelfall festgestellte Verstöße unter Nennung des Unternehmens zu veröffentlichen („naming and shaming“) und so ganz gravierende Reputationsschäden zu verursachen.

Unsere Lösungen

FS-PP Berlin verteidigt sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen gegen den Vorwurf von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Außenwirtschaftsrecht. Wir arbeiten eng mit im Exportkontrollrecht spezialisierten Kanzleien in Deutschland und den USA zusammen und können so auch über die Verteidigung hinaus Lösungen zur rechtssicheren Gestaltung des Exportgeschäfts unserer Mandanten anbieten.

 

Ansprechpartner

Dr. David Albrecht

Dr. Niklas Auffermann