Die Pharmabranche ist längst nicht mehr das schwarze Schaf im Gesundheitswesen. Freiwillige Selbstbeschränkungen und Kodizes (FSA, AKG) sorgen dafür, dass bestechende Pharmavertreter die Ausnahme sind. Gleiches gilt für Medizinprodukteunternehmen. Dennoch ist der Tatbestand der Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB) noch immer virulent. Ob Gewinnmargen abgeschöpft und weitergegeben werden dürfen oder darin doch Kickbackzahlungen zu sehen sind, bedarf der Prüfung im Einzelfall.

Das Arzneimittelgesetz (AMG) ist wie das Medizinproduktegesetz (MPG) ein Normdickicht, das zu durchblicken oft schwer fällt. Gerade die Straftatbestände und Ordnungswidrigkeitentatbestände sind mit ihren vielen Verweisungen und Blankettnormen verwirrend. Wer sich frühzeitig der Expertise von im Medizinstrafrecht versierten Rechtsanwälten bedient, kann Krisen verhindern, bevor sie entstehen, sie jedenfalls möglichst leise meistern. Bis zu einem Arzneimittelrückruf ist es ein langer Weg.

 

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Dr. Sebastian T. Vogel