Labore oder Laborärzte und Laborärztinnen erbringen ihre Leistungen regelhaft in Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen, zum Teil auch an der Schnittstelle vom stationären zum ambulanten Bereich. Nutznießer der laborärztlichen Leistungen ist schlussendlich der Patient, der schnell wie qualitativ hochwertig versorgt sein will. Eine (auch kosten-) effiziente und effektive Arbeitsweise mit einem größtmöglichen Service bedarf jedoch der Planung – auch in strafrechtlicher Hinsicht.

Wer Arbeitswege verkürzen will, sollte das Gebot der persönlichen Leistungserbringung im Blick behalten. Vorwürfen des Abrechnungsbetrugs, auch, aber nicht nur im Zusammenhang mit Speziallaborleistungen, kann schon im Vorfeld vorgebeugt werden. Wer um die Rechtslage weiß, generiert Effizienzsteigerungen und damit Wettbewerbsvorteile auf strafrechtlich unbedenkliche Weise.

Wer mit anderen Ärzten und Ärztinnen kooperiert, kann Synergieeffekte schaffen. Seitdem im Juni 2016 die Normen zur Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a StGB und § 299b StGB) in Kraft getreten sind, sollte jedoch mit Vorsicht agiert werden. Wer die Regeln kennt, kann Ängsten auf Seiten des Kooperationspartners entgegentreten und eine erfolgreiche Zusammenarbeit fortführen. Er oder sie kann sein Labor am Markt platzieren, ohne Strafanzeigen von Mitkonkurrenten besorgen zu müssen.

Im Zuge der GOÄ-Reform könnten auf Laborärzte und -ärztinnen Änderungen zukommen, die ein effizienteres Arbeiten erforderlich machen. Nur wer aber auch das Strafrecht im Blick behält, zahlt am Ende nicht doppelt.

 

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Dr. Sebastian T. Vogel