Das Gesundheitswesen kennt zahlreiche Kooperationsformen, die legal sind, etwa bei der Durchführung vor- und nachstationärer Behandlungen nach § 115a SGB V, ambulanter Behandlungen gemäß § 115b SGB V, der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116b SGB V) sowie im Rahmen sektorenübergreifender Versorgungsformen nach den §§ 140a ff. SGB V. All solche Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen sowie MVZen sind gesundheitspolitisch gewollt. Bei falscher Ausgestaltung aber ist die Schwelle zur Korruption im Gesundheitswesen (§ 299a StGB und § 299b StGB) schnell überschritten. Gleiches gilt dort, wo Belegärzte oder Honorarärztinnen agieren.

Wo vielen Patienten behandelt werden, müssen auch viele Leistungen abgerechnet werden. Wahlleistungsverträge im Sinne von Chefarztverträgen sind problematisch mit Blick auf Vertretungsregelungen und die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Bei ermächtigten Krankenhausärzten ist insbesondere bei der Delegation ärztlicher Leistungen Vorsicht geboten, ob die Abrechnungsvoraussetzungen noch vorliegen. Auch bei Kooperationen zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich können Probleme bei Abrechnungen gegenüber Krankenkassen und der KV vorkommen. Wer sich intern gut aufstellt, ist gegen externe Vorwürfe des Abrechnungsbetruges gut gewappnet.

Die ärztliche Schweigepflicht ist ein hohes Gut. Probleme entstehen dann, wenn Angehörige anrufen, um sich nach dem Gesundheitszustand eines bewusstlosen, intensivpflichtigen Patienten zu erkundigen. Die Visite im Mehrbettzimmer ist der Regelfall, aber mit Blick auf die Schweigepflicht bedenklich. Nicht zuletzt wenn Strafverfolgungsbehörden Patientenakten beschlagnahmen wollen, ist die freiwillige Herausgabe an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden. Sich im Fall der Fälle korrekt zu verhalten kann trainiert werden.

 

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Dr. Sebastian T. Vogel