Wer von Medizinstrafrecht spricht, hat dabei in der Regel Ärztinnen und Ärzte im Blick, Krankenhäuser, Pharmaunternehmen. Apotheker und Apothekerinnen sind zumeist nicht auf dem Radar der Strafverfolgungsbehörden. Gleichwohl sind auch hier Verhaltensweisen denkbar, die falsch sein können und ein Ermittlungsverfahren auslösen – und solche, die legal sind und sogar Vorteile bringen.

Wer Vorsorge treffen will, sollte wissen, welche Kooperationen erlaubt sind und wann es sich um Korruption im Gesundheitswesen handelt – bestenfalls noch bevor er sie eingeht. Denn entgegen anders lautenden, nur allzu pauschalen Hinweisen in den (auch Fach-) Medien sind Apotheker vor einer solchen Strafbarkeit nach § 299a StGB nicht gänzlich gefeit. Ob und unter welchen Voraussetzungen beispielsweise der Hersteller dem Apotheker das Blutzuckermessgerät kostenlos überlassen darf, das dieser dann ebenso kostenlos an den Patienten weiterreicht, bedarf einer genauen Prüfung.

Hinzu kommen zum Teil nicht immer eindeutige und einfache Abrechnungsmodalitäten, die in den Vorwurf des Abrechnungsbetruges münden können. Die Schwelle zu einem bloßen Anfangsverdacht, der Ermittlungsmaßnahmen erlaubt, ist niedrig. Dann zum Teil langwierige Ermittlungen können schon im Vorhinein vermieden werden.

Wer Arzneimittel abgibt, sollte letztlich Bescheid wissen über betäubungsmittelrechtliche und sonstige Vorschriften in diesem Bereich. Immer neue Angebote importierter Arzneimittel u. Ä. erschweren die Einschätzung der Rechtslage zudem.

 

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Dr. Sebastian T. Vogel