Das arbeitsmarktbezogene Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Arbeitsstrafrecht erfasst in einer unübersichtlichen Vielzahl unterschiedlicher Gesetze alle arbeitsmarktbezogenen Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften. Vertretungsbefugten Organen und verantwortlichen Beauftragten drohen im Ernstfall hohe Geldstrafen, mitunter auch Freiheitsstrafen. Unternehmen können bei Leitungsversagen mit Unternehmensgeldbußen (§ 30 OWiG) belegt werden. Vermögensrechtliche Folgen von der sozialrechtlichen Garantiehaftung bis zur Gewinnabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sind zu beachten.

Durch die Einführung neuer und die Verschärfung bestehender Gesetze hat die gesetzliche Ausgestaltung des Arbeitsstrafrechts in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung genommen. Zugleich haben sich die Verfolgungsintensität und damit auch die praktische Bedeutung des Arbeitsstrafrechts stark erhöht: Baustellen oder Dienstleistungsbetriebe werden heute in regelmäßigen Abständen vom Zoll auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung kontrolliert. Gefährdet sind heute nicht mehr nur die Branchen des Bausektors und der Gastronomie. Unternehmer, Geschäftsführer und leitende Angestellte auch anderer Branchen sind heute viel häufiger mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert.

Bei der Verteidigung im Arbeitsstrafrecht müssen nicht nur mögliche strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Sanktionen berücksichtigt werden. Vielmehr müssen – um den Interessen des Unternehmers und der Beschuldigten vollkommen gerecht zu werden – auch die mit derartigen Sanktionen regelmäßig verbundenen Nebenfolgen in den Blick genommen werden. So besteht etwa die Gefahr, bei einem negativen Eintrag im Gewerberegister künftig von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden.

Schwerpunkte des Arbeitsstrafrechts sind insbesondere:

  • Arbeitnehmerentsendung und Arbeitnehmerüberlassung (AEntG und AÜG)
  • Arbeitsschutzrecht und Arbeitszeitrecht (ArbSchG und ArbZG)
  • Arbeitsvermittlung (AVermV)
  • Delikte gegen Betriebsverfassungsorgane (BetrVG)
  • Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
  • Illegale Ausländerbeschäftigung (§ 404 SGB III, § 10/10a SchwarzArbG)
  • Schwarzarbeit (SchwarzArbG)
  • Lohnwucher und Mindestlohnverstöße (§ 291 StGB, MindeslohnG)
  • Leistungsmissbrauch (§ 263 StGB, § 63 SGB II)
  • Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO)
  • Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG)

Die Anwälte von FS-PP Berlin verfügen über weitreichende Erfahrung bei der Verteidigung von Unternehmen, Führungskräften und Arbeitnehmern. Darüber hinaus beraten sie Unternehmen bei der Etablierung von Compliance-Systemen, um die Einhaltung arbeitsstrafrechtlicher Normen sicherzustellen. Mit Spezialkanzleien für Arbeitsrecht wird laufend zusammengearbeitet, um den Auftraggebern umfassende Problemlösungen anbieten zu können.

 

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Dr. David Albrecht