Der BGH hat in einem Beschluss von Anfang Dezember 2012 klargestellt, dass unter gewissen Voraussetzungen eine „Bande“ auch beim Zusammenschluss von bestechlichen Amtsträgern und Vorteilsgebern vorliegen kann. Das ist insofern bedeutsam, als dass dann u.U. ein besonders schwerer Fall einer Bestechung oder Bestechlichkeit angenommen werden kann (vgl. § 335 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 332, 334 StGB). Eine erhebliche Strafschärfung ist dann die Folge. Im Prinzip ist nach diesem Beschluss die Annahme eine Bande zwischen Bestochenem und Bestechendem auch bei einer Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr denkbar (§§ 299, 300 StGB).
Unternehmen gewähren Spenden, erbringen Leistungen als Sponsoring. Damit werden Unternehmensinteressen verfolgt. Das Strafrecht setzt der Verfolgung von Unternehmensinteressen durch Gewährung von Vorteilen enge Grenzen, wie eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 27. April 2010 belegt.
Nicht jedes entgeltliche Angebot im Internet ist so gestaltet, dass die Entgeltlichkeit dem Nutzer ins Auge springt. Schwierig zu beurteilen sind die Fälle, in denen es durchaus Hinweise auf die Entgeltlichkeit gibt wie zu bestätigende AGB’s, Eingabemasken für persönliche Daten und Angaben von Preisen, die jedoch so platziert sind, dass sie nicht sofort gesehen werden. Das OLG Frankfurt hat in einem solchen Fall einen Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt kassiert und die Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet. Die Kernaussage lautet: Eine Täuschung kann auch konkludent erfolgen. Eine konkludente Täuschung kann aufgrund des prägenden Gesamteindrucks und des Gesamterklärungswerts der Website anzunehmen sein.
Unternehmen nehmen in wachsendem Umfang auf dem Gebiet des Strafrechts die Dienstleistungen von Rechtsanwälten in Anspruch. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in einem Thesenpapier die Aufgaben und Pflichten des Unternehmensanwalts im Strafrecht bei der Beratung (präventiv oder auf den Einzelfall bezogen) und Vertretung von Unternehmen beschrieben.
Der Antrag hat folgenden Hintergrund:
Bislang war es in der Praxis des Arztstrafrechts umstritten, ob sich niedergelassene Vertragsärzte (früher: Kassenärzte) wegen Korruptionshandlungen gem. § 299 StGB strafbar machen können. Denn § 299 StGB ist seinem Wortlaut nach zunächst nur auf angestellte Ärzte anwendbar. Niedergelassene Vertragsärzte sind jedoch Freiberufler. Allerdings kann sich auch der Betriebsinhaber nach § 299 StGB strafbar machen, wenn er „für einen anderen Betrieb“, also als Beauftragter tätig ist. Nachdem sich das OLG Braunschweig in einem Beschluss vom 23.2.2010 (Ws 17/10) hierzu geäußert und niedergelassene Vertragsärzte als „Beauftragte“ der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB eingeordnet hatte, gehen derzeit immer mehr Staatsanwaltschaften dazu über, gegen niedergelassene Vertragsärzte und Pharma-Mitarbeiter wegen des Verdachts der Korruption nach § 299 StGB zu ermitteln.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) wird einen Prüfungsstandard (PS 980) für Compliance Management Systeme (CMS) verabschieden. Ein Entwurf des PS 980 CMS wurde im März 2010 veröffentlicht. Stellungnahmen sollen bis Oktober 2010 berücksichtigt werden, dann soll die Verabschiedung erfolgen.