Mit Wirkung zum 15. April 2019 hat die US-Regierung die Iranischen Revolutionsgarde auf die Liste der ausländischen Terrororganisationen (Foreign Terror Organizations - FTO) gesetzt. Damit erhöhen die USA erneut den Druck auf den Iran.
Die Iranische Revolutionsgarde befindet sich schon seit längerem auf US-amerikanischen Sanktionslisten, allen voran der Specially Designated Nationals And Blocked Persons List, kurz SDN List. Die SDN List wird vom Office of Foreign Assets Control (OFAC), einer dem Finanzministerium unterstellen Kontrollbehörde, geführt wird, die auch für den Erlass und den Vollzug von Sanktionen zuständig ist. Damit war es „U.S. Persons“, d.h. US-amerikanischen Staatsbürgern und Unternehmen, aber auch ausländischen Personen, solange sie sich auf US-amerikanischen Staatsgebiet aufhalten, bereits in der Vergangenheit untersagt, Geschäfte mit der Revolutionsgarde zu tätigen. Besondere praktische Bedeutung hat das Verbot, weil die Iranische Revolutionsgarde wirtschaftlich auf fast allen Gebieten aktiv und der größte Unternehmer des Landes ist. Sie ist durch Mehrheitsbeteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften u.a. im Infrastruktur-, Energie- und Telekommunikationssektor beteiligt. Auch diese Tochtergesellschaften fallen in den Anwendungsbereich der US-Sanktionen.
Anfang April hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine vom Bundeskartellamt gegen die Carlsberg-Brauerei verhängte Geldbuße aufgehoben. Die Bierhersteller hatten gegen den Bescheid, der eine Verpflichtung zur Zahlung von 62 Millionen Euro vorsah, Einspruch eingelegt. Zwischenzeitlich stand auch eine Geldbuße von 250 Millionen Euro im Raum. Die zuständige Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf hat allerdings gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes bereits Rechtmittel eingelegt.
Das Bundeskartellamt hatte Ende 2013/Anfang 2014 gegen insgesamt elf Brauereien und mehrere Manager wegen verbotener Preisabsprachen Geldbußen von insgesamt 338 Millionen Euro verhängt. Die Bonner Behörde warf den Bierherstellern Absprachen über Preiserhöhungen für Fassbier und für Flaschenbier vor.
Gegenstand des BGH-Beschlusses ist ein Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg gegen zwei Angeklagte wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Nebenbeteiligte des Verfahrens waren zwei von den Angeklagten geleitete Unternehmen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beschäftigte eines der nebenbeteiligten Unternehmen auf Vermittlung des anderen im Tatzeitraum vom 25. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2010 insgesamt 933 bulgarische Arbeiter, die mehr als 830.000 Arbeitsstunden leisteten. Die dafür erforderlichen Genehmigungen der Bundesagentur für Arbeit waren nicht beantragt und die Beschäftigungsverhältnisse durch die Angeklagten mittels Scheinwerkverträgen verschleiert worden.
Das Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber der Artemis GmbH wurde im Frühjahr 2016 mit viel Lärm eingeleitet, als ein massives Aufgebot von Beamten verschiedener Behörden den FKK-Club in Berlin-Halensee durchsuchte. Fast drei Jahre später endet das Verfahren still und leise mit der Rücknahme der sofortigen Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Verfahrens. Die Betreiber und Mitarbeiter des ARTEMIS sind damit von allen strafrechtlichen Vorwürfen endgültig entlastet.
Bereits im November 2018 lehnte das Landgericht Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich aller Angeschuldigten ab. Auf mehr als 170 Seiten begründete das Landgericht, dass den Betreiber in der Art und Weise der Geschäftsführung strafrechtlich kein Vorwurf zu machen ist.
§ 299 StGB a. F. schützte nach überkommender Auffassung in erster Linie den Wettbewerb und nur nachrangig – wenn überhaupt – das Vermögen des Geschäftsherren des bestechlichen Angestellten. Deshalb taugte das Einverständnis des Geschäftsherren, sein Angestellter dürfe Vorteile entgegennehmen und im Gegenzug einen Anbieter unlauter im Wettbewerb bevorzugen, nicht zur Rechtfertigung der Tat.
Nunmehr hat der Gesetzgeber § 299 StGB um das Geschäftsherrenmodell ergänzt. Die Gesetzesänderung zielt auf Harmonisierung des deutschen Strafrechts mit dem anderer europäischer Rechtsordnungen, deren Korruptionsstrafrecht nicht den Wettbewerb, sondern Vermögen und Entscheidungsbefugnisse des Geschäftsherren schützt. Außerdem sollen – angebliche – Strafbarkeitslücken geschlossen werden.
Es gibt Neuigkeiten aus Europa, die mal wieder auch den Bereich des Strafrechts betreffen. Denn zwischenzeitlich hat die Europäische Kommission einen sog. „Verordnungsvorschlag zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft“ vorgelegt. Darüber hinaus hat man sich auf europäischer Ebene Gedanken zur Verbesserung des sog. „OLAF-Governments“ gemacht und zwischenzeitlich auch einen Eurojust-Reformvorschlag vorgelegt.
Nicht allein ausschlaggebend für einen Betrugsvorwurf ist es, dass die gelieferte Ware von geringerem Wert ist als die vertraglich vereinbarte. Wird bei einem Kaufvertragsabschluss über Umstände getäuscht, die den Verkehrswert der Sache maßgeblich mitbestimmen, kann ein betrugsrelevanter Schaden des Käufers nur dann angenommen werden, wenn die Sache objektiv nicht den vereinbarten Preis wert ist. Selbst wenn der Verkäufer darüber getäuscht hat, die Kaufsache besitze eine zugesicherte Eigenschaft, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Schädigung des Käufers. Vielmehr ist zu bewerten, ob die Sache trotz Fehlens der zugesicherten Eigenschaft den vereinbarten Preis immer noch wert ist.