Unternehmen gewähren Spenden, erbringen Leistungen als Sponsoring. Damit werden Unternehmensinteressen verfolgt. Das Strafrecht setzt der Verfolgung von Unternehmensinteressen durch Gewährung von Vorteilen enge Grenzen, wie eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 27. April 2010 belegt.

Der Fall: Eine Vertragsverlängerung und eine Spende

Ein Unternehmen und eine Gemeinde schlossen einen Verlängerungsvertrag zu einem Konzessionsvertrag, der das Unternehmen berechtigte, das Wegenetz der Gemeinde für Versorgungsleitungen zu nutzen. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss wandte sich das Unternehmen schriftlich an den die Gemeinde vertretenden Bürgermeister: Das Unternehmen wolle der Gemeinde aus Anlass des Neuabschlusses des Konzessionsvertrages eine Sonderspende in Höhe von 2.898,00 DM (ein alter Fall aus dem Jahr 2001) für einen kulturellen Zweck zukommen lassen. Der Bürgermeister wurde gebeten, einen geeigneten Spendenempfänger vorzuschlagen, wobei sich das Unternehmen die letzte Entscheidung vorbehielt. Das Verfahren entsprach den vom Unternehmen auch anderen Gemeinden im Versorgungsgebiet regelmäßig gewährten Jahresspenden. Der Bürgermeister benannte schließlich den örtlichen Fußballverein als Spendenempfänger, an den die Spende auch gezahlt wurde.

Anfangsverdacht einer Straftat - Aufnahme der Ermittlungen

Der Sachverhalt führte zu Ermittlungen gegen den Bürgermeister wegen Vorteilsnahme gemäß § 331 StGB und gegen Verantwortliche des Unternehmens wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB. Das OLG Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob eine straflose Spende oder aber eine strafbare Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme „für die Dienstausübung“ vorlagen.

Zuwendung für die Dienstausübung?

Strafbar sind nicht nur Zuwendungen, die als Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung gemeint sind. Vielmehr genügt es seit einer Gesetzesänderung im Jahre 1997, „dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird“. Das OLG Karlsruhe bezieht sich hier auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und führt weiter aus: „Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten auch Handlungsweisen unter Strafe gestellt werden, durch die der Vorteilsgeber sich das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkaufen bzw. allgemein Klimapflege betreiben will“.

"Allgemeine Klimapflege" und "politische Landschaftspflege" sind strafbar

Das ist heute allgemeine Rechtsprechung: Zuwendungen zum Zwecke der „Klimapflege“ oder „politischen Landschaftspflege“ können strafbare Vorteilsgewährungen für die Dienstausübung eines Amtsträgers sein. Das ist der Fall, wenn – so das OLG Karlsruhe – zwischen Dienstausübung und Vorteil ein Verhältnis der Gegenseitigkeit besteht, „dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat“. Die Gewährung des Vorteils müsse nach der Willensübereinstimmung von Zuwendendem und Zuwendungsempfänger das Ziel verfolgen, „auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen oder eine vergangene Dienstausübung zu belohnen“.

Warum sind die Vorschriften so streng?

Geschütztes Rechtsgut von § 331 StGB (Vorteilsnahme durch Amtsträger) und § 333 StGB (Vorteilsgewährung an Amtsträger) ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit und Unkäuflichkeit des öffentlichen Dienstes. Die Rechtsprechung nimmt den Schutz dieses Rechtsguts sehr ernst und verfährt streng. Nicht nur die Vorteilsgewährung zum Zwecke der Herbeiführung einer bestimmten Diensthandlung ist strafbar, sondern bereits Vorteilsgewährungen im Vorfeld konkreter Diensthandlungen, also „allgemeine Klimapflege“ oder „politische Landschaftspflege“.

Zuwendung an Amtsträger nur in engsten Grenzen erlaubt

Danach fällt es schwer, Zuwendungen von Unternehmen an Amtsträger rechtlich risikofrei zu gestalten. Denn Unternehmen haben nichts zu verschenken. Sie setzen ihr Vermögen zur Beförderung der Unternehmensinteressen ein. Kann aber eine Zuwendung an einen Amtsträger zur Beförderung der Unternehmensinteressen etwas anderes sein als mindestens "allgemeine Klimapflege" oder "politische Landschaftspflege"?

 

Stichwort Corporate Social Responsibility

Zuwendungen anderer Art – Sponsoring, Spenden und Maßnahmen im Rahmen von Corporate Social Responsibility (CSR) – werden in diesem Beitrag nicht erörtert. Sie bereiten rechtliche Probleme in anderer Hinsicht: Der Staat darf sich nämlich aus guten und verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf jede beliebige Art finanzieren, sondern nur durch Steuern, Abgaben und Gebühren. Nur so ist die demokratische Legitimation staatlichen Handelns sichergestellt.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 27. April 2010 – 2 (7) Ss 173/09-AK
Quelle: NStZ 2011, 164
Notiert und kommentiert von Frank 03/2011