Wer durch Steuerhinterziehung zu wenig Steuern zahlt, weil die Steuer zu gering festgesetzt wird, kann sich nicht auch noch wegen Geldwäsche strafbar machen, wenn er die ersparten Aufwendungen zu verschleiern versucht. Unrichtige Angaben im Rahmen der Steuererklärung, die zu Erstattungen führen, erhöhen hingegen das Risiko, nicht nur wegen Steuerhinterziehung sondern auch wegen Geldwäsche strafbar zu machen.

Aufwendungen, die durch Steuerhinterziehung erspart wurden, sind kein taugliches Tatobjekt der Geldwäsche. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 26. Mai 2021 zum neuen Geldwäsche-Strafrecht festgestellt (OLG Saarbrücken, Az. 4 Ws 53/21).

Der Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 Strafgesetzbuch, StGB) setzt illegal erworbene Vermögenswerte voraus. Ein bloßer rechnerischer Vorteil, wie er durch falsche Angaben gegenüber der Finanzbehörde entsteht, die daraufhin eine zu niedrige Steuerlast festsetzt, ist kein Vermögenswert in diesem Sinne, bestätigten die saarländischen Richter. Eine anderslautende Regelung, die auch ersparte Aufwendungen zum tauglichen Gegenstand der Geldwäsche erklärte, ist weggefallen, als das Geldwäsche-Strafrecht am 9. März 2021 reformiert wurde (all-crime-Ansatz).

Diese neue Rechtslage kommt auch Beschuldigten zugute, denen Geldwäsche-Taten nach Steuerhinterziehung zur Last gelegt werden, die vor März 2021 begangen worden sein sollen. Wenn sich zwischen Tat und Urteil die Gesetzeslage ändert, ist das mildeste Gesetz anzuwenden, in diesem Fall also die neue Fassung des Geldwäsche-Paragrafen, auch wenn die Tat dann straflos bleibt. Einziehungen und Arrestanordnungen, die wegen Geldwäscheverdachts an hinterzogenen Steuern getroffen wurden, müssen gegebenenfalls aufgehoben

Aber: Strafbarkeitsrisiko bei Steuererstattungen

Dass eine Geldwäsche an einer Steuerersparnis nun gesichert nicht mehr möglich ist, ist eine ungewöhnliche Konsequenz des neuen Geldwäschestrafrechts. Mit dem im März 2021 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ wurde der Anwendungsbereich von § 261 StGB nämlich enorm ausgeweitet. Die damalige große Koalition verfolgte mit der Neuregelung einen sog. All-Crime-Ansatz, seitdem kann praktisch jede Straftat Vortat einer Geldwäsche sein.

Die Steuerhinterziehung wollte der Gesetzgeber ursprünglich davon ausnehmen, um zu verhindern, dass der Anwendungsbereich der Norm völlig ausufert. Gelungen ist das allerdings nur für den Fall ersparter Steuern. Wer hingegen z. B. als Arbeitnehmer durch falsche Angaben eine auch nur geringfügige Steuererstattung erhält, kann sich sehr wohl auch wegen Geldwäsche strafbar machen, wenn er versucht, die Herkunft dieses erlangten Geldes zu verschleiern. Auch mit dieser Änderung, die den Geldwäsche-Tatbestand eigentlich beschränken sollte, hat der Gesetzgeber dessen Anwendungsbereich also tatsächlich erheblich erweitert.