Mit Urteil vom 28. September 2021 hat die 16. Große Strafkammer des Landgerichts Braunschweig vier teils ehemalige Personalverantwortliche der Volkswagen AG freigesprochen (Az. 16 KLs 85/19). Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten zur Last gelegt, die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern des Unternehmens in den Jahren 2011 bis 2016 unter Missachtung der Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu hoch bemessen zu haben, was zu einem Vermögensschaden auf Seiten der Volkswagen AG geführt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Einer der Angeklagten wurde seit Beginn des Ermittlungsverfahrens durch unseren Partner Dr. Niklas Auffermann verteidigt.

Mit dem Freispruch folgte das Gericht der Argumentation der Verteidigung, dass die Angeklagten in der Vorstellung gehandelt haben, dass die von ihnen verantwortete Praxis der Betriebsratsvergütung sowohl den gesetzlichen, als auch den unternehmensinternen Regelungen entsprachen, und damit kein Vorsatz feststellbar war. Allerdings stellte die Kammer strenge Anforderungen an die objektive Rechtmäßigkeit der Vergütungspraxis.

Das Gericht machte im Rahmen der Urteilsverkündung zudem deutlich, dass die Vorschriften der §§ 37 und 78 BetrVG, die die Gehaltsbemessung bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern regeln, einer Konkretisierung durch den Gesetzgeber erfordern. Die derzeitige Rechtslage sei nicht ausreichend klar, um Unternehmensverantwortlichen ein rechtssicheres Handeln zu ermöglichen.

Das vorliegende Verfahren zeigt eindrücklich, dass Geschäftsleiter und Personalverantwortliche schnell in den Verdacht einer unzulässigen Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern geraten können. Wenn am Ende des – fast fünf Jahre andauernden – Strafprozesses nunmehr auch Freisprüche stehen, ist der Schaden für Unternehmen und Verantwortliche doch längst eingetreten.

Wirksame Vorsorge ist in diesem Bereich deshalb unerlässlich. Bestehende Vergütungsmodelle sollten dringend dahingehend überprüft werden, ob sie mit den Vorgaben der Arbeits- und Strafgerichte übereinstimmen.