Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise für Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Freiberufler haben sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesjustizministerium mit den Bundesländern auf ein Paket über Soforthilfen in Höhe von bis zu 50 Mrd. EUR geeinigt. Auf Grund der enormen Nachfrage darf davon ausgegangen werden, dass eine Erhöhung zumindest in Betracht gezogen werden wird.

Das vereinfachte Antragsverfahren – das Ausfüllen eines Online-Formulars genügt – birgt neben unzweifelhaften Vorteilen auch Nachteile strafrechtlicher Natur, so mag der Antragsteller dadurch verleitet werden, einen Antrag voreilig und ohne genaue Prüfung zu stellen. Für den Antragsteller kommt erschwerend hinzu, dass die Angaben zu den Voraussetzungen von den Bundesländern unterschiedlich formuliert werden. So besteht ein Mangel an Klarheit, der zu falschen, und damit möglicherweise strafrechtlich relevanten, Angaben führen kann.

Die grundsätzlichen vom Antragsteller zu prüfenden Voraussetzungen der Gewährung der Soforthilfen sind:

  • Eine „existenzgefährdende Wirtschaftslage“ seines Betriebs,
  • die auf die Corona-Krise zurückzuführen ist und
  • die fortlaufenden Einnahmen dürfen nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreichen.

Die Höhe der Soforthilfe unterscheidet sich dabei von Bundesland zu Bundesland. In Berlin beträgt die Soforthilfe bis zu 9.000 EUR für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten und bis zu 15.000 EUR für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten (jeweils Vollzeitäquivalent).

Die Soforthilfe dient für Verbindlichkeiten (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten, nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckte Personalkosten) in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten. Sie ist explizit nicht für Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. gedacht.

Obenstehende Ausführungen zeigen bereits, dass die abgefragten Angaben für die Beantragung der Soforthilfe durchaus nicht selbsterklärend sind.

Strafrechtliche Risiken

Risiken können sich daher insbesondere daraus ergeben, dass sich der Betrieb bereits vor der Corona-Krise im März in wirtschaftlicher Not befand oder Einnahmen verschwiegen werden. Ebenso bestehen Risiken bei Angaben zur Mitarbeiterzahl, da Antragsteller hier geneigt sein könnten, eine geringere Anzahl an Mitarbeitern anzugeben, um noch zum Kreis der Berechtigten zu zählen.

Betrug und Subventionsbetrug

Falsche Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens bergen die Gefahr, die Straftatbestände des Betrugs gemäß § 263 StGB und des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB zu erfüllen.

Den gewährten öffentlichen Mitteln steht keine marktmäßige Gegenleistung gegenüber, weshalb sie eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1a StGB darstellen. Anders als beim Betrug gemäß § 263 StGB kommt es beim Subventionsbetrug gem. § 264 StGB nicht darauf an, dass eine Person durch die falschen Angaben tatsächlich getäuscht wird und einem Irrtum unterliegt. Es reicht - bereits leichtfertig (§ 264 Abs. 5 StGB) -, bei Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen.

Falsche Versicherung an Eides statt

Darüber hinaus kommt eine falsche Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB bzw. einer fährlässigen falschen Versicherung an Eides statt gemäß § 161 StGB in Betracht. Dies könnte dann der Fall sein, wenn das Antragsformular vorsieht, dass der Antragsteller „alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu“ machte.

Ob vorliegend eine falsche Versicherung an Eides statt denkbar ist, ist jedoch noch nicht geklärt. Die Anträge sind bei den jeweiligen Investitionsbanken der Länder zu stellen. Diese sind grundsätzlich keine zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt befugten Behörden. Durch die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern könnten diese jedoch nun zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt gemäß § 27 VwVfG befugt sein. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ist bisher jedoch nicht einsehbar.

Steuerhinterziehung

Auch nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung der Soforthilfen bestehen Strafbarkeitsrisiken. Die bewilligten Mittel sind Betriebseinnahmen. Erwirtschaftet der Antragsteller im Jahr der Bewilligung zu versteuernden Gewinn und unterbleibt die Berücksichtigung der Soforthilfe in der Steuererklärung, so droht eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.

Weitere mögliche Konsequenzen

Eine Verurteilung wegen oben dargestellter Straftaten kann neben der Strafe an sich auch zur Folge haben, dass ein Verbot beispielsweise der zukünftigen Ausübung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit gemäß §§ 35 Abs. 1, 57 und 69a der Gewerbeordnung angeordnet wird.