OLG Oldenburg: Ethisch zu missbilligendes Verhalten als Fehlverhalten im Sinne von § 5 GeschGehG
Erste obergerichtliche Entscheidung zur Strafbarkeit nach neuem Recht
Am 21.05.2019 hat das OLG Oldenburg die erste obergerichtliche Entscheidung im Strafrecht zu dem im April 2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetz getroffen (Az. 1 Ss 72/19). Das OLG fasst sich zwar denkbar kurz, traf aber zwei relevante Feststellungen.
Es stellte zum einen fest, die Strafnorm des § 23 GeschGehG sei das gegenüber § 17 UWG mildere und damit auch rückwirkend anzuwendende Gesetz.
Zum anderen bestätigte das Gericht die in der Gesetzesbegründung angelegte Interpretation, dass ein von Whistleblowern aufzudeckendes berufliches oder sonstiges Fehlverhalten bereits im Falle eines ethisch zu missbilligenden Fehlverhaltens gegeben sei.
Der Tatvorwurf
In dem Verfahren vor dem OLG Oldenburg wurde dem Angeklagten ein Aufruf zu Straftaten nach § 111 StGB i.V.m. §§ 17-19 UWG vorgeworfen. Der Angeklagte hatte auf dem Parkplatz eines Pharmaunternehmens Flugblätter verteilt, mit denen er Mitarbeiter des Unternehmens dazu aufrief, die Öffentlichkeit über die Exportpraxis ihres Arbeitgebers zu informieren. Der Angeklagte vermutete, das Unternehmen exportiere giftige Substanzen in die USA, die dort zur Vollstreckung der Todesstrafe genutzt würden. Nach Ansicht des Angeklagten stellte die Exportpraxis des Unternehmens einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz und eine Beteiligung an den Straftaten des Totschlags und der Körperverletzung dar.
Das zunächst befasste Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB i.V.m. §§ 17-19 UWG.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Oldenburg hob das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Angeklagten frei.
Das Gericht stellte fest, dass § 17 UWG mit Geltung des GeschGehG außer Kraft getreten sei. § 23 GeschGehG stelle gemäß § 2 Abs. 2 StGB gegenüber § 17 UWG das mildere und somit das anzuwendende Gesetz dar.
Eine Strafbarkeit nach § 23 GeschGehG ergab sich nach Ansicht des Gerichts aus dem Sachverhalt jedoch nicht. Aufgrund der Ausnahme des § 5 Nr. 2 GeschGehG sei eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, die zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens erfolgt, nicht strafbar. Dies gelte jedenfalls unter der Voraussetzung, dass die Offenlegung geeignet sei, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.
Das OLG stellte kurz und bündig fest, der Angeklagte habe das Ziel gehabt, auf die von ihm als rechtswidrig beurteilte Exportpraxis des Unternehmens hinzuweisen. Der behauptete Export von Giftstoffen, die in der USA gegebenenfalls zur Vollstreckung der Todesstrafe Verwendung fänden, stelle jedenfalls ein ethisch zu missbilligendes Verhalten dar. Ein solches Verhalten solle nach dem Willen des Gesetzgebers dem Begriff des beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens unterfallen.
Ob die vom Angeklagten behauptete Exportpraxis tatsächlich rechtswidrig war, überprüfte das Gericht nicht. Ebenso wenig angesprochen wurde, ob die Offenlegung der Geheimnisse geeignet gewesen wäre, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.
Anmerkungen zur Entscheidung
Insgesamt zeigt das Gericht eine Hinweisgeber-freundliche Einstellung, die die Anforderungen an den Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 2 GeschGehG nicht allzu hoch hängt.
So ist etwa die Feststellung zu begrüßen, dass ethisch zu missbilligendes Verhalten ein Fehlverhalten im Sinne des § 5 Nr. 2 GeschGehG darstelle. Die im Beschluss zitierte Gesetzesbegründung, benennt Auslandsaktivitäten, die in den betreffenden Ländern nicht rechtswidrig sind aber von der Allgemeinheit dennoch als Fehlverhalten gesehen werden ausdrücklich als Beispiele (vgl. BR-Drs. 382/18, S. 26; BT-Drs. 19/4724).
Bedauerlich ist lediglich die Kürze, mit der sich das OLG dem GeschGehG widmete. Zwischen den Begriffen des beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens wurde nicht differenziert und diese erst recht nicht definiert. Auch wären Ausführungen zu dem Merkmal der Eignung, das öffentliche Interesse durch Offenlegung zu schützen, für die weitere Entwicklung der Norm überaus interessant gewesen. Dieses Merkmal soll angelehnt an Erwägungsgrund 20 der EU-RL insbesondere sicherstellen, dass ein Fehlverhalten tatsächlich vorliegt oder aber der Hinweisgeber gutgläubig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgehen durfte (BT-Drs. 19/8300, S. 14).
Es bleibt abzuwarten, ob diesem Punkt in zukünftigen Entscheidungen eine größere Relevanz zugeschrieben werden wird.