Am 21.05.2019 hat das OLG Oldenburg die erste obergerichtliche Entscheidung im Strafrecht zu dem im April 2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetz getroffen (Az. 1 Ss 72/19). Das OLG fasst sich zwar denkbar kurz, traf aber zwei relevante Feststellungen.

Es stellte zum einen fest, die Strafnorm des § 23 GeschGehG sei das gegenüber § 17 UWG mildere und damit auch rückwirkend anzuwendende Gesetz.

Zum anderen bestätigte das Gericht die in der Gesetzesbegründung angelegte Interpretation, dass ein von Whistleblowern aufzudeckendes berufliches oder sonstiges Fehlverhalten bereits im Falle eines ethisch zu missbilligenden Fehlverhaltens gegeben sei.

Der Tatvorwurf

In dem Verfahren vor dem OLG Oldenburg wurde dem Angeklagten ein Aufruf zu Straftaten nach § 111 StGB i.V.m. §§ 17-19 UWG vorgeworfen. Der Angeklagte hatte auf dem Parkplatz eines Pharmaunternehmens Flugblätter verteilt, mit denen er Mitarbeiter des Unternehmens dazu aufrief, die Öffentlichkeit über die Exportpraxis ihres Arbeitgebers zu informieren. Der Angeklagte vermutete, das Unternehmen exportiere giftige Substanzen in die USA, die dort zur Vollstreckung der Todesstrafe genutzt würden. Nach Ansicht des Angeklagten stellte die Exportpraxis des Unternehmens einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz und eine Beteiligung an den Straftaten des Totschlags und der Körperverletzung dar.

Das zunächst befasste Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB i.V.m. §§ 17-19 UWG.