Mit Wirkung zum 15. April 2019 hat die US-Regierung die Iranischen Revolutionsgarde auf die Liste der ausländischen Terrororganisationen (Foreign Terror Organizations - FTO) gesetzt. Damit erhöhen die USA erneut den Druck auf den Iran.

Sanktionen gegen die Iranische Revolutionsgarde sind nicht neu

Die Iranische Revolutionsgarde befindet sich schon seit längerem auf US-amerikanischen Sanktionslisten, allen voran der Specially Designated Nationals And Blocked Persons List, kurz SDN List. Die SDN List wird vom Office of Foreign Assets Control (OFAC), einer dem Finanzministerium unterstellen Kontrollbehörde, geführt wird, die auch für den Erlass und den Vollzug von Sanktionen zuständig ist. Damit war es „U.S. Persons“, d.h. US-amerikanischen Staatsbürgern und Unternehmen, aber auch ausländischen Personen, solange sie sich auf US-amerikanischen Staatsgebiet aufhalten, bereits in der Vergangenheit untersagt, Geschäfte mit der Revolutionsgarde zu tätigen. Besondere praktische Bedeutung hat das Verbot, weil die Iranische Revolutionsgarde wirtschaftlich auf fast allen Gebieten aktiv und der größte Unternehmer des Landes ist. Sie ist durch Mehrheitsbeteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften u.a. im Infrastruktur-, Energie- und Telekommunikationssektor beteiligt. Auch diese Tochtergesellschaften fallen in den Anwendungsbereich der US-Sanktionen.

Sanktionsrisiken für ausländische Unternehmen nun auch ohne US-Bezug

Während ausländische Unternehmen einem Haftungsrisiko nach US-Recht bislang grundsätzlich nur dann ausgesetzt waren, wenn eine U.S. Person an der Geschäftsbeziehung mit einer gelisteten Person beteiligt war, etwa durch die Mitwirkung eines US-amerikanischen Mitarbeiters oder die Abwicklung einer Zahlung mit US-Dollar, ist ein solcher US-Bezug bei Transaktionen mit Organisationen, die als Foreign Terror Organizations (FTO) gelistet sind, nicht erforderlich.

So macht sich nach US-Recht strafbar, wer einer FTO wissentlich materielle Unterstützung oder Ressourcen („material support or ressources“) zukommen lässt oder dies versucht oder dies mit einem anderen verabredet (18 U.S.C. § 2339B). Das Merkmal der „materiellen Unterstützung oder Ressource“ ist in einem weiten Sinne zu verstehen und erfasst beispielsweise das Eigentum an Sachen, Dienstleistungen, Finanzmittel und Beratungsleistungen. Strafbewehrt ist damit nahezu jeglicher Geschäftsverkehr mit einer FTO. Ausgenommen ist lediglich die Bereitstellung medizinischer Güter und religiöser Materialien.

Die Strafvorschrift findet auch auf Ausländer Anwendung, sofern die Tat in den USA begangen wird, ein US-Bürger an ihr beteiligt ist oder - und darin liegt das besondere Risiko für ausländische Personen und Unternehmen - der Täter in die USA einreist, nachdem er gegen die Strafvorschrift verstoßen hat. Geschäftsleiter von deutschen Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zu einem von der Revolutionsgarde kontrollierten iranischen Unternehmen stehen, riskieren somit zukünftig eine Strafverfolgung durch US-Behörden, sobald sie US-amerikanischen Boden betreten.

Rechtsanwalt Dr. David Albrecht: „Die Wiedereinsetzung der Iran-Sanktionen durch die USA haben es deutschen Unternehmen schon bislang schwergemacht, Geschäftsbeziehungen zu iranischen Unternehmen aufrechtzuerhalten. Faktisch stellt insbesondere die weitgehende Einstellung des Zahlungsverkehrs mit iranischen Unternehmen ein erhebliches Hindernis dar. Durch die Listung der iranischen Revolutionsgarde als FTO treten nun strafrechtliche Risiken hinzu, die einen US-Bezug nicht voraussetzen. Dies wird zukünftig bei Risikobewertungen im Rahmen der Außenwirtschafts-Compliance und auch im Rahmen der Geldwäscheprävention zu berücksichtigen sein.“