Das Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber der Artemis GmbH wurde im Frühjahr 2016 mit viel Lärm eingeleitet, als ein massives Aufgebot von Beamten verschiedener Behörden den FKK-Club in Berlin-Halensee durchsuchte. Fast drei Jahre später endet das Verfahren still und leise mit der Rücknahme der sofortigen Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Verfahrens. Die Betreiber und Mitarbeiter des ARTEMIS sind damit von allen strafrechtlichen Vorwürfen endgültig entlastet.

Bereits im November 2018 lehnte das Landgericht Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich aller Angeschuldigten ab. Auf mehr als 170 Seiten begründete das Landgericht, dass den Betreiber in der Art und Weise der Geschäftsführung strafrechtlich kein Vorwurf zu machen ist.

Mit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichteröffnung unternahm die Staatsanwaltschaft ihren letzten Versuch, das Gericht von der eigenen Rechtsauffassung zu überzeugen und ihre Anklage zu retten.

Nun nahm die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zurück und beugt sich der Rechtsauffassung von Verteidigung und Gericht. Das Verfahren ist somit ohne einen einzigen Verhandlungstag erfolgreich beendet.

Dieser Erfolg ist auch auf die Unternehmensführung der ARTEMIS GmbH. Die Verantwortlichen betrieben Bordell Compliance bevor es den Begriff überhaupt gab. Sie suchten stets offen und kooperativ die Zusammenarbeit mit allen Behörden, um die Einhaltung gewerbe- und steuerrechtlicher Regelungen zu gewährleisten. Zusätzlich wurde rechtliche Beratung eingeholt und Maßnahmen getroffen, um die Selbständigkeit der im ARTEMIS tätigen Prostituierten zu sichern.

Solche Vorkehrungen von Unternehmen - Regelverstöße und Sanktionierung zum Schutz des Unternehmens und seiner Mitarbeiter zu vermeiden - sind im Englischen als Compliance bekannt. Es zeigt sich, dass auch außerhalb der klassischen Anwendungsfelder vorausschauendes Handeln in Form umfassender Compliance Maßnahmen sich am Ende auszahlt.

Die jetzt rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Berlin bestätigen, dass die gewährte Vertragsfreiheit auch und gerade im Verhältnis zwischen Freier und Sexdienstleisterinnen für eine Selbständigkeit spricht. Dementsprechend sind die im ARTEMIS tätigen Prostituierten keine Arbeitnehmerinnen und die Betreiber keine Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB.

Darüber hinaus stellt das Landgericht fest, dass auch bei anderer rechtlicher Bewertung des Beschäftigungsverhältnisses den Betreibern kein Vorwurf zu machen wäre. Denn gerade die offene und kooperative Zusammenarbeit spräche für das Fehlen eines vorsätzlichen Vorenthaltens von Arbeitsentgelten, Umsatz- und Lohnsteuer.

Das vor einiger Zeit in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) legt Bordellbetreibern und Prostituierten eine Fülle an Pflichten auf. Damit sollen unter anderem die Steuereinahmen aus dem Rotlichtgewerbe erhöht werden. Dies wird die Behörden in Zukunft veranlassen, vermehrt Betriebe und Sexdienstleister zu überprüfen.

Bordell Compliance für Betreiber und Sexdienstleister bietet den Schutz, durch Vorsorge steuerliche und strafrechtliche Ermittlungen zu vermeiden und im Ernstfall unbeschadet zu überstehen.