§ 299 StGB a. F. schützte nach überkommender Auffassung in erster Linie den Wettbewerb und nur nachrangig – wenn überhaupt – das Vermögen des Geschäftsherren des bestechlichen Angestellten. Deshalb taugte das Einverständnis des Geschäftsherren, sein Angestellter dürfe Vorteile entgegennehmen und im Gegenzug einen Anbieter unlauter im Wettbewerb bevorzugen, nicht zur Rechtfertigung der Tat.

Nunmehr hat der Gesetzgeber § 299 StGB um das Geschäftsherrenmodell ergänzt. Die Gesetzesänderung zielt auf Harmonisierung des deutschen Strafrechts mit dem anderer europäischer Rechtsordnungen, deren Korruptionsstrafrecht nicht den Wettbewerb, sondern Vermögen und Entscheidungsbefugnisse des Geschäftsherren schützt. Außerdem sollen – angebliche – Strafbarkeitslücken geschlossen werden.

Die Neuregelung – das Geschäftsherrenmodell

Nach § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F. wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze. In § 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird spiegelbildlich die aktive Bestechung unter Strafe gestellt.