Problemstellung: Ausländische Amtsträger fordern Zahlungen für die Vornahme ihrer Amtspflichten

Viele Unternehmen, die in einem ausländischen Staat tätig sind oder Lieferbeziehungen dorthin unterhalten, werden häufig mit der – in einigen Staaten üblichen und geradezu alltäglichen – Problematik konfrontiert, dass ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln erstrebt wird, der ausländische Amtsträger aber – unbesehen des Umstandes, dass das Unternehmen meist auch einen Anspruch auf dieses Verwaltungshandeln hat – von dem Unternehmen Geldzahlungen fordert, damit er seinen Amtspflichten überhaupt nachkommt. In der Praxis wird z.B. oft Geld dafür gefordert, dass der von dem Unternehmen eingereichte Antrag nicht immer wieder angeblich „verloren geht“, oder nicht immer etwas angeblich „Wichtigeres“ zu bearbeiten ist. Der Amtsträger möchte also Geld dafür haben, dass er einen rechtmäßigen Verwaltungsakt bzw. rechtmäßiges Verwaltungshandeln überhaupt vornimmt.

Die strafrechtliche Lage nach deutschem Recht: IntBestG und EUBestG

Möchte ein Unternehmen ihm entstehende Risiken bei der Zahlung derartiger Beschleunigungs- und Erleichterungszahlungen abschätzen, muss es sich, was die deutsche Rechtslage betrifft, mit dem IntBestG und dem EUBestG auseinandersetzen. Danach machen sich vor Ort (d.h. im Ausland) tätige Mitarbeiter des Unternehmens, oft aber auch die Unternehmensverantwortlichen in Deutschland nach deutschem Recht strafbar, wenn einem ausländischen Amtsträger ein Vorteil dafür zugewendet wird, dass er seine Amtspflichten verletze. Es ist zu beachten, dass während das EUBestG für den EU-Raum Anwendung findet, das IntBestG sogar weltweite Geltung beansprucht, also etwa auch in besonders korruptionsanfälligen Staaten wie etwa China, Russland oder schwarzafrikanischen Ländern gilt. Entscheidend ist u.a., ob der Eindruck entstehen kann, dass durch die oben beschriebenen Beschleunigungs- oder Erleichterungszahlungen nicht eine rechtmäßige, sondern in Wirklichkeit eine pflichtwidrige Amtshandlung des Amtsträgers bewirkt werden sollte. Auf den ersten Blick läge dies fern, da das Unternehmen ja durch die Zahlung lediglich ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln auslösen möchte, auf das es vermeintlich ohnehin einen Anspruch hat. Genau diese Rechtsfrage ist aber in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, wobei es auf die Gesamtumstände, aber u.a. auch auf ausländisches Verwaltungsrecht ankommt. Je nach Fallgestaltung besteht durchaus Spielraum, die – häufig erzwungene bzw. erpresste – Zahlung des Unternehmens als nicht strafbar anzusehen. Gleichwohl werden derartige Zahlungen durch deutsche Strafverfolgungsbehörden aber prima facie immer – und zu recht – kritisch gesehen.

Praxishinweis

Verantwortliche von im Ausland tätigen oder ins Ausland liefernden Unternehmen tun gut daran, bei Auftreten dieser Fallgestaltungen möglichst schon im Vorfeld Rechtsrat von spezialisierten und im Korruptionsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwälten einzuholen. Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz verfügt über langjährige und ausgewiesene Expertise im Bereich des Korruptionsstrafrechts, gerade auch bei Fällen mit Auslandsbezug. Längst nicht alle der vorbeschriebenen Beschleunigungs- und Erleichterungszahlungen sind strafbar, jedoch bestehen – je nach betroffenem ausländischen Staat – durchaus auch ernst zu nehmende strafrechtliche Risiken jedenfalls nach deutschem Recht. Zudem bleibt das Thema weiterhin aktuell; Transparency International Deutschland fordert etwa, die bislang nicht generell strafbaren Beschleunigungs- und Erleichterungszahlungen im Ausland generell nach deutschem Recht unter Strafe zu stellen.

Notiert von Horrer 11/2013