Der BGH hat entschieden, dass der Steuerberater haftet, wenn er eine fehlerhafte Aussage zur insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung trifft und daraufhin der Insolvenzantrag von den hierfür Verantwortlichen verspätet gestellt wird.

Der Fall

Der Steuerberater einer GmbH erstellte deren Jahresabschluss für 2004. In dem Bilanzbericht ist ausgeführt, dass zum Stichtag ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag bestehe, es sich dabei aber nur um eine „Überschuldung rein bilanzieller Natur“ handele, weil für Verbindlichkeiten in leicht höherem Maße Rangrücktrittserklärungen vorlägen und der GmbH ein hoher Firmenwert innewohne. Der Insolvenzverwalter der GmbH, über deren Vermögen Mitte 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nahm die als GbR organisierte Steuerberaterin sowie den Steuerberater in Person auf Schadensersatz in Anspruch. Die Ende 2004 bei der GmbH gegebene insolvenzrechtliche Überschuldung sei pflichtwidrig nicht erkannt worden, weshalb die GmbH mangels der gebotenen Antragstellung weitere Verbindlichkeiten eingegangen sei. Die Vorinstanzen wiesen die auf Zahlung von 187.457,21 € gerichtete Klage ab.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat das Urteil aufgehoben. Zwar sei es grundsätzlich nicht Aufgabe eines mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer Gesellschaft beauftragten Beraters, sie bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, eine mögliche Insolvenzreife zu eruieren und ggf. Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Eine Haftung könne nur dann bestehen, wenn dem Steuerberater ein ausdrücklicher Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife erteilt wird. Auch dadurch, dass der Steuerberater hier einen eine bilanzielle Überschuldung ausweisenden Jahresabschluss gefertigt hat, könne aus insolvenzrechtlichen Fehlleistungen eine Haftung nicht hergeleitet werden. Problematisch sei indes, dass der Steuerberater nicht lediglich eine Handelsbilanz erstellt, sondern darüber hinaus durch die weitergehende Bemerkung, dass es sich um eine „Überschuldung rein bilanzieller Natur“ handele, eine insolvenzrechtliche Überschuldung der GmbH ausdrücklich ausgeschlossen hatte. Der Hinweis auf die Rangrücktrittsvereinbarungen und den Firmenwert offenbare, dass der Berater eine über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Leistung erbracht hat. Aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit handelte es sich insoweit auch nicht um eine Gefälligkeit, sondern um eine zusätzliche Prüfung, auf deren Richtigkeit die GmbH vertrauen durfte. Hierfür sei Schadensersatz zu leisten, der sich – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Gesellschaft – nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags bemesse.

Fazit und Praxishinweis

Dies zeigt, dass die strafrechtsgeneigte Tätigkeit eines Steuerberaters ebenso aus Haftungsgründen gefahrträchtig sein kann. Aussagen zur Insolvenzreife sollte ein Steuerberater nur mit größter Sorgfalt treffen. Ist eine solche Prüfung nicht originäre Aufgabe des Steuerberaters, ist Schweigen Gold, zumindest sollte er die Verbindlichkeit der Aussage ausschließen. Dies ist im Rahmen der Beratung kleiner oder mittelständischer Unternehmen schwierig, da hier der Steuerberater erster und oft einziger Ansprechpartner ist. Wer hierzu zählt, sollte sich insolvenzrechtlich weiterbilden oder selbst beraten lassen. Fazit also ist: Falscher Rat kann teuer werden.

BGH, Urteil vom 06.06.2013 – IX ZR 204/12
Quelle: NJW 2013, 2345
Notiert von Vogel 01/2014