Das bundesweite Wettbewerbsregister hat zum 1. Juni 2022 seinen vollständigen Wirkbetrieb aufgenommen. Nachdem Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden bereits seit dem 1. Dezember 2021 verpflichtet sind, dem Bundeskartellamt als Registerbehörde eintragungsfähige Rechtsverstöße mitzuteilen und registrierte Auftraggeber zur Abfrage des Registers in Vergabeverfahren berechtigt sind, sind öffentliche Auftraggeber nunmehr ab bestimmten Auftragswerten (i.d.R. 30.000 Euro netto) verpflichtet, eine Registerabfrage durchzuführen. Ebenso können Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Mit der Anwendbarkeit der Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister treten die bisher bestehenden Abfragepflichten für Auftraggeber im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und auf das Gewerbezentralregister außer Kraft. 

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Risiken mit Blick auf mögliche vergaberechtliche Ausschlussgründe sind bei der Verteidigung von Unternehmen, die an Vergabeverfahren teilnehmen, und deren Verantwortliche stets und möglichst frühzeitig in den Blick zu nehmen.