Am 21. April 2017 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verkündet worden. Die in diesem Gesetz enthaltenen umfangreichen Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) treten am 1. Juli 2017 in Kraft und betreffen insbesondere auch den Bereich der Opferentschädigung.

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Änderungen gegeben, die für Geschädigte relevant sind.

Bisherige Rechtslage bzgl. Opferentschädigung

Bisher unterlag in einer Straftat erlangte Beute dem Verfall nach §§ 73 ff. StGB. Vorrangig waren allerdings nach den §§ 111g, 111h StPO die durch die Straftat Verletzten zu befriedigen. Bestanden solche Ansprüche, war der Verfall unzulässig. 

Hat der Verletzte einen Vollstreckungstitel gegen den Täter erlangt und Vollstreckungsmaßnahmen in das Tätervermögen durchgeführt, so konnte das zuständige Gericht auf Antrag des Verletzten anordnen, dass die von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber den Vollstreckungsmaßnahmen des Verletzten nachrangig sind, so dass der Verletzte seine Ansprüche gegen den Täter im Wege der Zwangsvollstreckung sofort befriedigen konnte.

Rechtslage bzgl. Opferentschädigung ab dem 1. Juli 2017

Die Verfallsvorschriften wurden unter der Bezeichnung „Einziehung von Taterträgen“ in den §§ 74 ff. StGB n. F. neu geregelt.

Künftig ist die Einziehung von Taterträgen durch die Ermittlungsbehörden grundsätzlich auch dann möglich, wenn zivilrechtliche Ansprüche des durch die Straftat Verletzten gegen den Täter bestehen.

Die Ansprüche des durch die Straftat Geschädigten gegen den Täter werden dann erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens oder – sofern der Täter über ausreichendes Vermögen verfügt – außerhalb des Strafverfahrens befriedigt.

Die Entschädigung des Verletzten erfolgt also grundsätzlich erst im Strafvollstreckungsverfahren (§ 459h StPO n.F.). Konnte der deliktisch erlangte Gegenstand, d.h. der Tatertrag, selbst sichergestellt werden, wird er vom Gericht durch Urteil eingezogen. Nach Rechtskraft des Urteils wird der sichergestellte Gegenstand dem Verletzten zurückübertragen (§ 459h Abs. 1 StPO n.F.).

Hat das Gericht die Einziehung von Wertersatz, also eines Geldbetrages, der dem Wert des ursprünglich erlangten Tatertrages entspricht, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der aufgrund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, ausgekehrt (§ 459h Abs. 2 StPO n.F.).

Voraussetzung ist, dass der Verletzte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung seine Ansprüche bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet und glaubhaft macht (§ 459k StPO n.F.). Alternativ kann der Geschädigte seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses auch durch Vorlage eines Vollstreckungstitels geltend machen (§ 459k Abs. 5 StPO n.F.)

Reicht der Wert der im Wege der Arrestvollziehung gepfändeten Vermögenswerte des Täters nicht aus, um die Ansprüche mehrerer Verletzter zu erfüllen, stellt die Staatsanwaltschaft zukünftig von sich aus einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Täters (§ 111i Abs. 2 StPO n.F.). Zuständig für die Entscheidung über die Stellung eines Insolvenzantrags ist nach § 31 Abs. 1 Nr. RPflG n.F. der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft.

Mit dieser Neuregelung soll eine Gleichbehandlung mehrerer Verletzter einer Straftat sichergestellt und ein Wettlauf der Gläubiger verhindert werden.

Schutz des Täters vor doppelter Inanspruchnahme

Die Gesetzesreform sieht zudem eine Reihe von Regelungen vor, um den Täter vor einer doppelten Inanspruchnahme durch den Verletzten und die Strafverfolgungsbehörden zu schützen. Erfüllt der Täter den Anspruch des Verletzten, bevor das Gericht eine Entscheidung über die Einziehung getroffen hat, ist die Anordnung einer Einziehung des Tatertrags oder des Wertersatzes unzulässig (§ 73e StPO n.F.). Soweit der Täter den Verletzten entschädigt hat, kann er nach § 459l Abs. 2 StPO n.F. im Umfang der Befriedigung der Ansprüche des Verletzten von der Staatsanwaltschaft Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen.

Abschöpfung bei Dritten

Künftig soll auch eine Abschöpfung von Taterträgen in sog. Verschiebungsfällen möglich sein. Nach § 73b StGB n.F. ist auch eine Einziehung bei Dritten, die nicht Täter oder Teilnehmer der Straftat waren, möglich, wenn der Dritte durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat, der Dritte den Vermögensgegenstand unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund erlangt hat, der Dritte erkennen musste, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt oder wenn der Dritte den Vermögensgegenstand geerbt hat.

Ausweitung der Vermögensabschöpfung

Durch die Reform soll auch der Anwendungsbereich der Vermögensabschöpfung erweitert werden.  § 73a StGB n.F. ordnet die erweiterte Einziehung von Vermögensgegenständen des Täters auch dann an, wenn dieser eine rechtswidrige Tat begangen hat, aber die Vermögensgegenstände durch eine oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangt wurden. 76 StGB n.F. sieht eine nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz vor, wenn sich herausstellt, dass eine ursprünglich angeordnete Einziehung nicht durchführbar ist. Nach § 76a Abs. 1 und 2 StGB n.F. ist eine Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes selbst dann zulässig, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann oder die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Nach § 76a Abs. 4 StGB n.F. soll eine selbständige Einziehung sogar schon dann zulässig sein, wenn zwar der Betroffene nicht wegen einer Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann, aber das Strafverfahren wegen des Verdachts einer bestimmten Straftat aus dem Bereich des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität geführt wird und das Gericht davon ausgeht, dass der sichergestellte Vermögensgegenstand aus einer solchen Straftat stammt.

Kritik an der Reform der Vermögensabschöpfung

Das nun vorliegende Gesetz wirft eine Reihe von Fragen auf:

Nach der bislang geltenden Rechtslage betraf die staatliche Rückgewinnungshilfe sämtliche Ansprüche des durch die Straftat Geschädigten, also sowohl Herausgabeansprüche als auch Schadensersatzansprüche. Nach dem Wortlaut der künftig geltenden Vorschriften sind nur noch Herausgabeansprüche betroffen. Wäre die Einziehung von Wertersatz angeordnet, könnte der Geschädigte nach dem Wortlaut der Vorschrift aus den gepfändeten Vermögenswerten des Täters beispielsweise zwar eine Entschädigung für sein gestohlenes Auto erhalten, nicht jedoch für die Reparatur des beim Diebstahl aufgebrochenen Garagentors. Ob die Vorschrift wirklich so zu verstehen ist, bedarf wohl einer Klärung durch die Gerichte.

Aus Sicht des Geschädigten ist es zudem unbefriedigend, wenn er Ansprüche erst im Strafvollstreckungsverfahren geltend machen kann, d.h. evtl. erst viele Jahre nach der Tat.

Auch die Regelungen über die Stellung eines Insolvenzantrages über das Tätervermögen durch die Staatsanwaltschaft vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist schon fraglich, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt über die Sachkunde verfügt, festzustellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Darüber hinaus hat der Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren eine Mitwirkungspflicht während der Beschuldigte im Strafverfahren ein Schweigerecht hat. Wie sich diese widerstreitenden Aspekte miteinander vereinbaren lassen, ist unklar.

Im Übrigen können sich Strafverfahren über viele Jahre hinziehen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann existenzvernichtende Auswirkungen haben. Es ist sowohl unklar, was mit dem Insolvenzverfahren passiert, wenn nach einem jahrelangen Strafverfahren ein Freispruch erfolgt, also auch keine Ansprüche der Verletzten bestehen können, als auch wie der später freigesprochene Angeklagte entschädigt werden kann, wenn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.U. seine wirtschaftliche Existenz vernichtet wird.

Aus Sicht des Geschädigten ist auch unklar, was passiert, wenn der Täter im Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung beantragt. Zwar ist eine Restschuldbefreiung bei Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung grundsätzlich ausgeschlossen, die Erfahrung zeigt aber, dass die zuständigen Rechtspfleger beim Insolvenzgericht oftmals das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung verneinen, wenn diese nicht ausdrücklich in einem Titel tenoriert ist.

Schließlich bestehen auch noch Bedenken gegen die Regelungen in § 76a Abs. 4 StGB n.F. i. V. m. § 437 StPO n.F. Nach dem Zweck dieser Regelungen kann Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis, dass dieser Vermögensgegenstand aus einer konkreten rechtswidrigen Tat stammt, selbständig eingezogen werden. Faktisch handelt es sich dabei um eine unzulässige Beweislastumkehr.
06/2017