Am 14. April 2016 hat die EU die „Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ beschlossen (2013/0402 (COD); RL).

Ziel und Inhalt der Richtlinie

Ziel der Richtlinie ist eine effektivere Abschreckung vor Industriespionage und Geheimnisverrat.

Die Richtlinie wird nach Umsetzung (die Umsetzungsfrist beträgt 2 Jahre) deutsche Unternehmen besser schützen, soweit diese ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen haben, um von der Richtlinie erfasst zu werden. Bisher genügte in Deutschland nach BGH der subjektive Geheimhaltungswille, der sich in objektiven Umständen manifestiert (BGH, Urteil v. 10.05.95, 1 StR 764/94).

Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der neuen Richtlinie liegt demgegenüber nur dann vor, wenn die Informationen, erstens, geheim sind, zweitens, deshalb einen kommerziellen Wert aufweisen und drittens, Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen des Geheimnisträgers sind (Art. 2 der Richtlinie).

Unternehmen sind also aufgefordert, innerhalb der nächsten zwei Jahre hinreichende und nachweisbare Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu ergreifen.

Berufserfahrung ist nach der Richtlinie kein Geschäftsgeheimnis; es gibt keine Exklusivrechte, d. h. mehrere Unternehmen können das gleiche Geheimnis haben und Erfindungen können mehrfach erfunden werden. Auch das „Reverse Engeneering“ (Rückentwicklung von Produkten zur Informationsgewinnung, in Deutschland bisher unzulässig und ggf. strafbar (§ 17 UWG)) wird ausdrücklich erlaubt.