§ 130 Abs. 1 OWiG bestimmt: Wer als Inhaber oder organschaftlicher Vertreter eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um im Betrieb oder Unternehmen ordnungswidriges oder strafbares Verhalten zu verhindern, begeht gemäß § 130 OWiG durch eine solche Aufsichtspflichtverletzung selbst eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann.

Keine Garantiehaftung

Information: Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden irren gelegentlich in der Annahme, § 130 Abs. 1 OWiG begründe eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Garantiehaftung des Betriebsinhabers oder organschaftlichen Vertreters eines Unternehmens für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aller Art im Betrieb. Das ist aber nicht der Fall. Das OLG Jena hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem Mitarbeiter eines Unternehmens eine Ordnungswidrigkeit nach Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes begangen hatten, die Behörde den Bußgeldbescheid aber kurzerhand gegen den Geschäftsführer der GmbH wegen angeblicher Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Abs. 1 OWiG erließ.

Entscheidung des OLG Jena

Das OLG Jena beschreibt die Voraussetzungen einer ordnungswidrigen Aufsichtspflichtverletzung so: “Nach dieser Vorschrift (§ 130 Abs. 1 OWiG) werden Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens und die ihm gleichstehenden gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person zwar nicht wegen der Begehung der von Mitarbeitern des Unternehmens verwirklichten Zuwiderhandlungen belangt, sie haften aber dann, wenn die betriebsbezogenen straf- oder bußgeldbewehrten Gebote oder Verbote nicht eingehalten wurden und dies darauf beruht, dass der Inhaber oder die gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen schuldhaft nicht getroffen haben.” Weiter heißt es in der Entscheidung des OLG Jena (bezogen auf den dort zu beurteilenden Sachverhalt): „Die Verantwortlichkeit des betreffenden Geschäftsführers wäre über diesen Auffangtatbestand aber nur dann in der erforderlichen Weise belegt, wenn festgestellt wäre, dass der Geschäftsführer die ... beschäftigten Mitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechenden abfall- und wasserrechtlichen Vorschriften nicht hinreichend eingewiesen und überwacht hat. ... Da das Ausmaß der Aufsichts- und Kontrollpflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängt, müssen diese im tatrichterlichen Urteil in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden. Dazu bedarf es insbesondere Angaben zu Betriebsaufbau und -organisation, zur Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebes sowie zu Art und Umfang der vom Betroffenen durchgeführten Kontrollmaßnahmen sowie bezüglich der Mitarbeiter als auch der behandelten Abfälle.”

Praktische Bedeutung

Bemerkung: Die schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht ist die Tathandlung (das tatbestandsmäßige Unterlassen) einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Abs. 1 OWiG. Die Aufsichtspflicht wird erfüllt durch Schaffung einer geeigneten Betriebsorganisation durch Aufgabendefinition, Aufgabenübertragung auf geeignete Personen, ordnungsgemäße Anleitung des Weisungsempfängers sowie angemessene Verlaufskontrolle und Überwachung der Delegationsempfänger. Alle Schritte einschließlich der Überwachung sind zu dokumentieren, um dem Betroffenen und seinem Verteidiger im Falle eines Falles das Leben leicht zu machen.

Beschluss des OLG Jena vom 02. November 2005 – 1 Ss 242/05
Quelle: NStZ 2006, 533