Was „Legal High“ heißt, hat zwei Zwecke: high machen, und den Anschein des Legalen erwecken. Nur weil „legal“ draufsteht, steckt aber noch lange nicht Legales drin. Kräutermischungen, Badesalze, Räuchermischungen, Reiniger & Co., auch bekannt als Herbal Highs, sind abseits der Gesundheitsgefahren auch (straf-)rechtlich riskant, denn sie können Ermittlungsverfahren nach sich ziehen und zu Geld- und Freiheitsstrafen führen.

Die rechtliche Ausgangslage

Wer an Drogen und Drogenkriminalität denkt, denkt an das Betäubungsmittelgesetz, das BtMG. Danach sind diverse Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, etwa der Erwerb, der Besitz, das Handeltreiben von und mit Betäubungsmitteln. Das Problem: Eine Strafbarkeit kann nur auslösen, was auf von dem BtMG in Bezug genommenen Positivlisten steht, den Anlagen I bis III des BtMG. Dort wird auf bestimmte Einzelstoffe abgestellt. Heißt im Umkehrschluss: Werden nur einzelne Molekülketten verändert, greift das BtMG nicht mehr, weil der Stoff nicht mehr auf der Positivliste steht. Das führte zu einem Wettlauf zwischen chemischen und gesetzgeberischen Neuerungen – den der Gesetzgeber nicht gewinnen konnte.

Der Kniff des Gesetzgebers

Obgleich die Anlagen I bis III immer weiter angepasst werden, hat der Gesetzgeber eine Abkürzung dergestalt genommen, dass er seit 2016 in dem sog. Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem NpSG, nicht mehr Einzelstoffe, sondern Stoffgruppen auflistet. Die Änderung einzelner Molekülketten genügt nicht mehr – und vieles, auf dem Legal Highs draufsteht, ist alles andere als legal.

Was strafbar ist

Einen wesentlichen Unterschied zum BtMG gibt es gleichwohl: Das NpSG stellt den Erwerb und den Besitz von Legal Highs nicht unter Strafe. Zwar können solche Stoffe, werden sie aufgefunden, sichergestellt und vernichtet werden aus präventiven Gründen. Eine Verurteilung hat der bloße Besitzer oder die Erwerberin aber nicht zu besorgen. Ausnahme: ist alles drum herum. Wer Handel treibt, die Stoffe in den Verkehr bringt, sie einem anderen verabreicht oder einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens herstellt oder in den Geltungsbereich des NpSG verbringt, macht sich strafbar. Und wer ausreichend "Badesalz" bestellt, generiert zumindest einen entsprechenden Anfangsverdacht.

Mit Blick darauf, dass der bloße Besitz und der bloße Erwerb nicht strafbar sind (jedenfalls dann, wenn nicht auch das BtMG einschlägig ist), finden sich regelmäßig Verteidigungsmöglichkeiten bei entsprechenden Vorwürfen.

Und wer sich über die Rechtslage und die medizinischen Risiken informieren mag, findet einen Beitrag unter https://www.youtube.com/watch?v=qnbohfkL1OI, in dem auch Rechtsanwalt Dr. Sebastian T. Vogel von FS-PP Berlin alles nochmals erklärt.

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Dr. Sebastian T. Vogel