Die Pflicht zum Erscheinen von Zeugen bei der Polizei
Geplante Änderung durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Bislang gibt es keine Verpflichtung eines Zeugen eine Aussage vor der Polizei zu tätigen. Im Rahmen einer geplanten Reform der Strafprozessordnung soll dies geändert werden.
Aktuelle Rechtslage
Nach den bislang gültigen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) gibt es keine Verpflichtung von Zeugen, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten und eine Zeugenaussage bei der Polizei zu tätigen. Nach geltender Rechtslage ist ein Zeuge nur bei einer gerichtlichen Vorladung (§ 48 Abs. 1 StPO) oder bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 1 StPO) verpflichtet, zu einem Vernehmungstermin zur erscheinen. In der Praxis ist es jedoch recht häufig so, dass die Staatsanwaltschaft versucht, den Zeugen unter Hinweis auf die Pflicht zum Erscheinen vor der Staatsanwaltschaft zu einer Zeugenaussage vor der Polizei zu bewegen.
Geplante Gesetzesänderungen
Gegenwärtig sind durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (Bundestags-Drucksache 18/11277) umfangreiche Änderungen der Strafprozessordnung geplant, die u.a. auch die Pflicht eines Zeugen zum Erscheinen vor der Polizei betreffen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll in § 163 StPO, der die Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren regelt, Absatz 3 durch neue Absätze 3 bis 7 ersetzt und eine Pflicht des Zeugen zum Erscheinen vor der Polizei normiert werden.
Die geplanten Änderungen im Einzelnen
In § 163 Abs. 3 StPO n.F. ist geregelt, dass Zeugen auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen haben, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Wer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist, wird durch § 152 GVG i. V. m. dem Landesrecht definiert. Die wichtigste Gruppe sind Polizeibeamte, es können aber auch andere Behörden sein, wie z.B. die Steuerfahndung.
Nach § 163 Abs. 4 StPO n.F. entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet weiter über das Recht des Zeugen, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen (§ 68 Abs. 3 StPO), wenn durch diese Angaben die Sicherheit des Zeugen gefährdet wäre, über die Beiordnung eines Zeugenbeistandes (§ 68b Abs. 2 StPO), wenn dies die schutzwürdigen Interessen des Zeugen erfordern, und über Zwangsmaßnahmen (zwangsweise Vorführung des Zeugen, Auferlegung der Kosten, Ordnungsgeld und Ordnungshaft i. S. d. §§ 51 und 70 StPO), wenn der ordnungsgemäß geladene Zeuge nicht zur Vernehmung erscheint oder die Aussage verweigert. Die Anordnung der Ordnungshaft bleibt aber weiterhin dem zuständigen Gericht vorbehalten. Die übrigen erforderlichen Entscheidungen trifft nach § 163 Abs. 4 StPO n.F. die die Vernehmung leitende Person.
- 163 Abs. 5 StPO n.F. regelt Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidungen von Polizeibeamten über den Ausschluss eines Zeugenbeistandes bei der Vernehmung und gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Beiordnung eines Zeugenbeistandes und über die Verhängung von Ordnungsmitteln.
Entwurfsbegründung und Kritik
Der Gesetzentwurf wird damit begründet, dass es allein vom Verhalten des Zeugen abhänge, ob die Staatsanwaltschaft tätig werden müsse, ohne dass es einen sachlichen Grund dafür gebe, dass die Vernehmung von der Staatsanwaltschaft durchgeführt werde. Die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft binde unnötig Ressourcen und verursache eine Verfahrensverzögerung. Die Staatsanwaltschaft solle daher von sachlich nicht zwingenden Zeugenvernehmungen entlastet werden, behalte aber die Sachleitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren, weil die Erscheinens- und Aussagepflicht des Zeugen vor der Polizei von einer vorherigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft abhänge.
- 163 Abs. 4 StPO n. F. sehe vor, dass über das Vorliegen der Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten die Staatsanwaltschaft entscheide, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen. Mit der Regelung werde klargestellt, dass bei Zweifeln über die Zeugeneigenschaft oder den Umfang und die Reichweite eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht unmittelbar Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft zu halten sei.
Es erscheint durchaus fraglich, ob in der Praxis tatsächlich eine polizeiliche Zeugenvernehmung unterbrochen werden wird, um Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft zu halten, ob ein Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen besteht oder nicht.
In § 52 StPO ist das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger geregelt. Ist der Beschuldigte der Verlobte, Ehegatte, Lebenspartner oder naher Verwandter des Zeugen, so darf der Zeuge die Aussage verweigern. Diese Angehörigeneigenschaft - und damit das Bestehen des Zeugnisverweigerungsrechtes - dürfte noch relativ einfach festzustellen sein.
Wesentlich schwieriger ist in der Praxis jedoch die Klärung der Frage, ob ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO besteht oder nicht. Nach § 55 StPO darf der Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen nahen Angehörigen in Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Gerade bei umfangreichen und komplexen Sachverhalten steht insbesondere am Anfang der Ermittlungen noch nicht fest, ob eine als Zeuge geladene Person nicht gegebenenfalls auch als Beschuldigter in Betracht kommt. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass sich der Zeuge ungewollt selbst belastet, wenn er Angaben zum Sachverhalt bei der Vernehmung macht, und sich so selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt.
Zur Klärung der Frage, ob ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO besteht, sind bei komplexen und rechtlich schwierigen Sachverhalten oftmals auch juristische Fragen zu klären. Es erscheint zweifelhaft ob Polizeibeamte immer ausreichend qualifiziert sind, um diese juristischen Fragestellungen zur beantworten. Es besteht daher die Gefahr, dass die vernehmenden Polizeibeamten in der konkreten Vernehmungssituation das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechtes verneinen und eben gerade nicht - wie vom Gesetz gefordert - eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeiführen.
Selbst wenn in einer späteren Gerichtsverhandlung festgestellt würde, das die so gemachte Aussage nicht zum Nachteil des „Zeugen“ verwertet werden darf, so wären die mit einem Strafverfahren verbundenen Belastungen nicht mehr zu vermeiden.
Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob Polizeibeamte in der konkreten Vernehmungssituation immer bereit sein werden, tatsächlich Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft zu halten. Unklar ist auch, was passiert, wenn ein Polizeibeamter den zuständigen Staatsanwalt nicht erreicht. Wird der Polizeibeamte die Vernehmung abbrechen, die Staatsanwaltschaft später informieren und einen neuen Vernehmungstermin ansetzen? Oder ist es nicht wahrscheinlicher, dass die Vernehmungsbeamten versuchen werden, den Zeugen dazu zu bewegen, trotzdem eine Aussage zu machen (auch wenn er sich ggf. selbst belastet)?
Einem Zeugen, der zu einer Vernehmung vor die Polizei geladen wird, ist deshalb zu raten, vor der Vernehmung mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob er sich durch seine Aussage eventuell selbst belasten könnte und ob ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Bei der Vernehmung selbst kann ein Anwalt als Zeugenbeistand die Rechte des Zeugen wahren.
notiert von Liedke
05/2017