Bislang gibt es keine Verpflichtung eines Zeugen eine Aussage vor der Polizei zu tätigen. Im Rahmen einer geplanten Reform der Strafprozessordnung soll dies geändert werden.

Aktuelle Rechtslage

Nach den bislang gültigen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) gibt es keine Verpflichtung von Zeugen, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten und eine Zeugenaussage bei der Polizei zu tätigen. Nach geltender Rechtslage ist ein Zeuge nur bei einer gerichtlichen Vorladung (§ 48 Abs. 1 StPO) oder bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 1 StPO) verpflichtet, zu einem Vernehmungstermin zur erscheinen. In der Praxis ist es jedoch recht häufig so, dass die Staatsanwaltschaft versucht, den Zeugen unter Hinweis auf die Pflicht zum Erscheinen vor der Staatsanwaltschaft zu einer Zeugenaussage vor der Polizei zu bewegen.