Einleitung: Die Strafprozessordnung gewährleistet durch mehrere Regelungen die Vertraulichkeit von Informationen, die ein Beschuldigter seinem Verteidiger gibt. Der Verteidiger hat gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht, auf das er sich nicht nur berufen darf, sondern berufen muss. Denn anderenfalls würde er in strafbarer Weise seine anwaltliche Schweigepflicht verletzen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Aufzeichnungen, die ein Rechtsanwalt über die ihm vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen gemacht hat, unterliegen nicht der Beschlagnahme (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Dasselbe gilt für schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Dazu gehören schriftliche Mitteilungen des Verteidigers an den Beschuldigten ebenso wie schriftliche Mitteilungen des Beschuldigten an seinen Verteidiger.

Wie steht es aber mit sonstigen Aufzeichnungen, die ein Beschuldigter anfertigt, um seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten?

Information: Über den Gesetzeswortlaut hinaus sind von der Beschlagnahme ausgenommen alle Unterlagen, die ein Beschuldigter zum Zwecke seiner Verteidigung für sich selbst oder zur Information seines Verteidigers angefertigt hat. Soweit es sich um Unterlagen handelt, die für den Verteidiger angefertigt wurden, folgt dies aus dem Grundsatz des freien Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger. Dieser Grundsatz wird weit ausgelegt und gilt deshalb auch für nicht abgesandte Mitteilungen. Darüber hinaus dürfen aber auch Unterlagen, die sich ein Beschuldigter – ohne sie seinem Verteidiger geben zu wollen – erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren angefertigt hat, weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden.

Empfehlung: Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, sollte seine Aufzeichnungen und weitere Schriftstücke, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Verteidigung in dem Strafverfahren stehen, in einem Ordner oder sonstigen Behältnis verwahren, das durch eine eindeutige Beschriftung als Aufbewahrungsort für Verteidigungsunterlagen gekennzeichnet ist. Im Falle einer Durchsuchung sind die Unterlagen beschlagnahmefrei. Das Recht der Ermittlungsbeamten beschränkt sich auf eine Grobdurchsicht nach äußerem Anschein, ob es sich tatsächlich um Verteidigungsunterlagen handelt. Die Unterlagen dürfen nicht gelesen werden.

Dasselbe Recht steht auch Untersuchungsgefangenen zu. Untersuchungshäftlinge müssen aus Gründen der Sicherheit der Anstalt Durchsuchungen ihres Haftraumes dulden. Auch hier gilt: Verteidigungsunterlagen, die als solche erkennbar sind, dürfen nicht gelesen werden. Es darf nur eine Grobdurchsicht darauf erfolgen, ob es sich um Verteidigungsunterlagen handelt.

Beschluss des OLG München vom 30.11.2004 – 3 Ws 720-722/04
Quelle: NStZ 2006, 300