Wahlkampfspenden, Parteienfinanzierung, Plagiate – Stolperfallen gibt es viele auf dem Weg in ein politisches Amt. Ist man erst einmal angekommen, lauern Fallstricke wie Ämterpatronage, Fehltritte im Privaten und Steuerprobleme. Das Politikstrafrecht nimmt mehr und mehr Raum nicht nur in den Medien und an den Stammtischen, sondern auch auf den Aktendeckeln der Staatsanwaltschaften ein. Mit Wahlkampfspenden hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen – und sein Urteil vom 1. Juni 2021 (6 StR 119/21) lässt aufhorchen.

Der Fall

Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hatte ein Unternehmen, dessen Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Angeklagte war, 2011 ein Grundstück verkauft. Bedingung für die Kaufpreiszahlung war die Erteilung einer bestandskräftigen Baugenehmigung für die Errichtung von Einzelhandelsflächen. In einem durch die Stadt für dieses Gebiet erlassenen Bebauungsplan waren die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Anfang 2014, anlässlich der bevorstehenden Kommunalwahl, wandte sich der Angeklagte im Hinblick auf die erstrebte Änderung des Bebauungsplans in einer E-Mail an den Geschäftsführer eines Tochterunternehmens und bat abzuklären, „ob für beide Kandidaten eine kleine Spende für ihren Wahlkampf gemacht werden könnte“. Jedenfalls stillschweigend kamen der Angeklagte und der E-Mail-Empfänger überein, durch eine Spende auf einen für das Amt des Oberbürgermeisters Kandidierenden einzuwirken, um ihn zu einer für sie günstigen Einflussnahme auf die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans zu veranlassen. Vor der Stichwahl wandte sich der Angeklagte in einer zweiten E-Mail folgenden Inhalts erneut an den Geschäftsführer eines Tochterunternehmens: „Wie heute Morgen besprochen hier die Kontonummer für ihre Spende von 5.000,00 Euro an die [Partei des Kandidaten]. Ich habe mit [dem Kandidaten] gesprochen und er bedankt sich herzlich im Voraus.“ Der Geschäftsführer leitete diese E-Mail mit dem Zusatz unternehmensintern weiter: „Würden [S]ie das bitte veranlassen. Ich habe die Spende zugesagt, damit der 2. BA [Bauabschnitt] und die Bücherei kommen“. Am Folgetag wurden von der Tochtergesellschaft 5.000,00 € an den Ortsverein der Partei überwiesen, über den der Kandidat seinen Wahlkampf organisierte. Der Kandidat war bis dato dritter Bürgermeister der Stadt und als solcher Sozialreferent. Außerdem war er einer der Vertreter des Oberbürgermeisters und in dieser Funktion ca. fünfmal im Jahr tätig. Den vertretungsweise wahrgenommenen Vorsitz im städtischen Planungsausschuss, der für die Erteilung von Baugenehmigungen und die Bauleitplanung zuständig war, nahm er in diesem Zeitraum dreimal wahr. Nachdem dem Kandidaten bei der Kommunalwahl 18 Stimmen zur absoluten Mehrheit gefehlt hatten, setzte er sich bei der Stichwahl am 30. März 2014 deutlich gegen seinen Mitbewerber durch. Dem Angeklagten kam es mit seiner Spendenaufforderung darauf an, den Kandidaten bei dessen Ermessensausübung betreffend die Änderung des Bebauungsplans zu beeinflussen. Er wusste, dass der Kandidat dritter Bürgermeister war, und ging sicher davon aus, dass dieser die Stichwahl gewinnen würde. Der Kandidat wusste nicht, dass es sich um eine Einflussspende handelte.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Seine Revision hat der BGH als unbegründet verworfen. Die durch den Angeklagten veranlasste Spendenzahlung habe das Landgericht im Ergebnis zutreffend als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung gewertet.

Zwar sei von der Rechtsprechung bisher offen gelassen worden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Bestechungsdelikte auch die künftige Dienstausübung im Hinblick auf ein zum Zeitpunkt der Tathandlung noch nicht ausgeübtes Amt erfassten. Eine tatbestandsmäßige Vorteilsannahme sei es indes, wenn ein Amtsträger für den Fall seiner Wiederwahl Wahlkampfspenden annimmt. Denn die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese würden durch das Sichversprechenlassen von Vorteilen für eine künftige Dienstausübung unabhängig davon beeinträchtigt, ob die Amtsträgerstellung und damit die Möglichkeit der Dienstausübung erst durch eine erfolgreiche Wiederwahl zu erreichen seien.

Über diese Konstellationen der Kontinuität des ausgeübten Amtes (qua Wiederwahl) hinaus könne ferner auch das Anbieten oder Gewähren von Spenden an einen Amtsträger dem Anwendungsbereich der Bestechungsdelikte unterfallen, der sich – wie hier – für ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt. Das gelte jedenfalls dann, wenn dem Vorteilsnehmer im Zeitpunkt der Tathandlung bereits allgemein auf Grund seiner Stellung ein weitreichender Aufgabenkreis zugewiesen ist. Ein Amtsträger, der sich zur Wiederwahl stellt und hierfür in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit seinen – nach seiner Wahl vorzunehmenden – Diensthandlungen stehende Vorteile annimmt, verstoße bereits mit deren Annahme gegen die ihm aufgrund seiner Stellung obliegenden Sonderpflichten zum Schutze der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Er gefährde das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit, weil er mit seinem Verhalten den Anschein der Käuflichkeit öffentlicher Entscheidungen erwecke. Diese Grundsätze, so der BGH, könnten auch dann Geltung beanspruchen, wenn sich ein Amtsträger um ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt. Auch dieser Amtsträger könne sich durch die Annahme der Vorteile gewillt zeigen, sich im Falle seiner Wahl durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Bereits zum Zeitpunkt der Tathandlung unterliege er als Amtsträger besonderen Pflichten. Diese unterschieden sich von denen des Amtsinhabers lediglich durch den konkret übertragenen Aufgabenbereich, seien aber nicht auf diesen beschränkt und bestünden gegenüber demselben Dienstherrn. Der Amtsträger müsse deshalb nicht, um sich strafbar machen zu können, für die Diensthandlung nach der internen Geschäftsverteilung konkret zuständig sein; vielmehr sei ausreichend, dass die Tätigkeit zum allgemeinen Aufgabenbereich des Amtsträgers gehört und mit diesem in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Erst dann, wenn die Tätigkeit in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben mehr steht, sei eine Strafbarkeit ausgeschlossen.

In dem entschiedenen Fall habe dem Kandidaten unabhängig von internen Zuständigkeitsverteilungen eine allgemeine Zuständigkeit für Aufgaben oblegen, die sich mit dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens theoretisch überschneiden konnten. Ein Stellenwechsel innerhalb der Stadtverwaltung vom Amt des dritten Bürgermeisters zum Amt des Oberbürgermeisters führe lediglich dazu, dass sich der konkrete Aufgabenbereich gemäß der internen Organisationsverteilung ändere, während der allgemeine Aufgabenbereich in Form der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben unverändert bleibe. Für einen objektiven Betrachter stelle sich deshalb die Gewährung von Spenden an einen solchen Amtsträger unabhängig von der dienstlichen Aufgabenverteilung als Gefahr für die Lauterkeit der Amtsführung dar. Der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen entstehe auch dann, wenn Spender oder Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe der künftigen Amtszeit mit im Interesse des Spenders liegenden Vorhaben befasst sein wird, und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen genommen werden soll, wobei an die Bestimmtheit der zukünftigen Diensthandlung keine allzu engen Anforderungen zu stellen seien.

Konsequenzen

Es mag nicht eingängig sein, warum Kandidaten ohne Amt sich Spenden für künftige Handlungen versprechen lassen dürfen (weil sie keine Amtsträger sind und deshalb nicht unter die §§ 331 ff. StGB fallen), wohingegen Amtsträger, die eine Wiederwahl oder ein neues Amt anstreben, bei jedweden Wahlkampfspenden Gefahr laufen, in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu geraten, selbst wenn sie guten Glaubens und redlich sind. Mit dieser Rechtslage hat sich die (Kommunal-) Politik dem Grunde nach abzufinden. Gänzlich verzichten auf Wahlkampfspenden muss gleichwohl niemand. Wer im Vorhinein, wenn eine Spende im Raume steht, umsichtig agiert und die strafrechtlichen Risiken einschätzt, die Gefahren womöglich durch sinnvolle Maßnahmen minimiert, kann guten Gewissens seinen Wahlkampf führen. Wer bereits im Amt ist, sich nun aber mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert sieht (durch Presse, politische Konkurrenten, Polizei, Staatsanwaltschaft), sollte spätestens dann Maßnahmen ergreifen, um nicht durch zu langes Zögern politisches Kapital zu zerstören und ins Hintertreffen bei den Ermittlungen zu geraten. Je länger Gerüchte oder gar Beschuldigungen (juristisch) unwidersprochen bleiben, desto eher geht Vertrauen verloren.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel