Einführung eines zentralen Wettbewerbsregisters beschlossen
Eingetragenen Unternehmen droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Die Bundesregierung hat am 29. März 2017 beschlossen, im Jahr 2019 ein zentrales Wettbewerbsregister einzuführen, das beim Bundeskartellamt angegliedert werden soll.
Bislang gibt es lediglich auf Landesebene in einigen Bundesländern, darunter auch Berlin, ein Korruptionsregister. Die Regelungen auf Landesebene wurden aber seit langem als unzureichend empfunden, weil Unternehmen über die Landesgrenzen hinweg agieren und Delikte unterschiedlich erfasst werden.
Ziel des Registers ist die Eindämmung von Korruption und Wirtschaftskriminalität. In dem bundesweiten Register sollen öffentliche Auftraggeber künftig nachprüfen können, ob eine leitende Person in einem Unternehmen Wirtschaftsdelikte oder andere schwere Straftaten begangen hat. Solche Unternehmen sollen dann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Zu den gravierenden Rechtsverstößen in diesem Sinn zählt die Regierung Bestechung, Menschenhandel, die Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, das Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung.
Auch Arbeits- und kartellrechtliche Verstöße sollen in das Register eingetragen werden, aber nicht in jedem Fall zum Ausschluss eines Bewerbers führen.
Insbesondere die arbeitsrechtlichen Verstöße sind von hoher praktischer Relevanz. Hierher gehören etwa Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (§ 21 MiLoG), das Arbeitnehmerentsendegesetz (§ 23 AEntG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§§ 15, 15a, 16 AÜG), das Schwarzarbeitergesetz (§ 8 SchwarzArbG) oder die Sozialgesetzbücher (§ 404 SGB III).
Anders als in einigen der bisherigen Regelungen auf Landesebene genügt für eine Eintragung im Bundesregister keine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO, vielmehr ist ein nachgewiesener Verstoß erforderlich.
Eine Registereintragung kann für ein Unternehmen, das mit öffentlichen Auftraggebern arbeitet, weitreichende Konsequenzen haben.
Präventiv empfiehlt sich angesichts dessen die gewissenhafte Einführung von Compliance-Maßnahmen bzw. eines Compliance Management Systems (CMS). So kann im Falle eines Fehlverhaltens eines Mitarbeiters eine Zurechnung zum Unternehmen und damit eine Eintragung desselben unter Umständen verhindert werden. Eine ordnungsgemäße Compliance-Organisation dient dem Nachweis, dass keine Organisations- oder Aufsichtspflichten durch leitende Personen verletzt wurden.
FS-PP haben bereits mit dem Berliner Korruptionsregister langjährige Erfahrungen gesammelt. FS-PP haben einerseits die drohende Eintragung im Rahmen der Verteidigung im Blick, beraten aber auch hinsichtlich des Prozesses der Selbstreinigung. Dieser ermöglicht einem Unternehmen eine vorzeitige Löschung aus dem Register, wenn es nachweist, dass geeignete Maßnahmen gegen eine Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen wurden. Auch im Rahmen dieses Prozesses ist eine ordnungsgemäße Compliance ein wichtiger Faktor.
notiert von v. Holtzendorff
05/2017