Seit vielen Jahren gibt es – bisher erfolglos gebliebene – Ansätze in Deutschland zur Schaffung eines einheitlichen bundesweiten „Korruptionsregisters“. Nunmehr hat das Bundeskabinett im März 2017 einen Regierungsentwurf über ein „Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters“ (WRegG-E) erarbeitet. Der Entwurf des Gesetzes muss noch Bundestag und Bundesrat passieren.

Worum geht es?

Inhaltlich geht es in dem Gesetzesentwurf um die Bekämpfung der sogenannten Wirtschaftskriminalität in Unternehmen. Das Ziel dabei: Wer sich wegen Wirtschaftsdelikten strafbar gemacht hat, soll von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden können.

Wichtig ist, dass die inoffizielle Bezeichnung „Korruptionsregister“ zumindest sprachlich ungenau ist. Denn es sollen nicht nur Verurteilungen wegen Korruptionsstraftaten eingetragen werden, sondern generell Verurteilungen bei Wirtschaftsdelikten. Neben den Korruptionsdelikten der §§ 299, 331 ff. StGB sollen Verurteilungen wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB, wegen Betrug gemäß § 263 StGB und wegen Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB eingetragen werden. Dies gilt jedoch auch für Verurteilungen wegen weiterer Straftaten wie der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a StGB, wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen gemäß § 298 StGB sowie wegen diversen Straftaten (und Ordnungswidrigkeiten!) aufgrund von Verstößen gegen das Schwarzarbeitergesetz (SchwarzArbG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie das Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG).