Funktionale Bestimmung der Amtsträgereigenschaft i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB

Die vorliegende Entscheidung knüpft an die bisherige Rechtsprechung des BGH an, der zufolge die Subsumtion unter den Begriff des Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB einer funktionalen Betrachtung bedarf. Prominentes Beispiel ist das Urteil des 5. Strafsenats zum sogenannten „Kölner Müllskandal“ (BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05), nach dem eine städtisch beherrschte Abfallverwertungsgesellschaft nur dann eine sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB sei, wenn sie als „verlängerter Arm“ des Staates erscheint. Dies sei nicht der Fall, wenn ein Privater in einem Umfang an der Gesellschaft beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann.

Der 2. Strafsenat überträgt diese funktionale Betrachtungsweise in seinem aktuellen Urteil nun auf die Konstellation, dass ein Angestellter einer Behörde pflichtwidrig Vorteile annimmt. Nach Auffassung des BGH genügt es für die Qualifizierung des Angestellten als Amtsträger nicht, dass er für eine Verwaltungsbehörde tätig wird; entscheidend sei vielmehr, ob der Handelnde seiner konkreten Funktion nach öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat.