Nachdem das Bundesministerium der Justiz im April dieses Jahres einen Referentenentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) veröffentlicht hatte (s. hierzu), konnten nun Verbände und andere Interessenvertreter zu dem Gesetzesentwurf Stellung beziehen. Nachdem über 50 Stellungnahmen eingegangen waren, hat das Bundeskabinett nunmehr einen Regierungsentwurf mit nur wenigen Änderungen beschlossen.

Kerninhalte bleiben unverändert

Die von der dem Gesetzesvorhaben zugrundeliegenden EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) vorgegebenen Kernregelungen bleiben unangetastet: Öffentliche Stellen und Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden müssen ein internes Meldesystem einrichten, das die vertrauliche Meldung von Straftaten und bestimmte andere Verstöße im Kontext der jeweiligen Organisation ermöglicht. Neben der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person muss auch deren Schutz vor Repressalien gewährleistet werden. Mit der Funktion der internen Meldestelle kann auch ein Dritter, also etwa eine Abteilung einer anderen Konzerngesellschaft oder eine externe Ombudsperson, betraut werden.

Nachbesserung beim staatlichen Geheimnisschutz

Der Regierungsentwurf schränkt den Anwendungsbereich gegenüber dem Referentenentwurf ein Stück weit ein, indem er Meldungen ausnimmt, deren Gegenstand mit einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht zum Schutz von Verschlusssachen unvereinbar ist und nicht gewährleistet ist, dass die Information im Rahmen des Meldevorgangs in der staatlichen Sphäre verbleibt (§ 5 RegE-HinSchG). Insoweit ist die Einschaltung eines Dritten als Ombudsperson nicht möglich.

Appell zur Entgegennahme von anonymen Meldungen

Bestehen bleibt im Regierungsentwurf die Klarstellung des Referentenentwurfs, dass Unternehmen nicht zur Ermöglichung von anonymen Meldungen durch das Meldesystem verpflichtet sind. Diese ist nun aber dahingehend ergänzt worden, dass anonyme Meldungen durch interne Meldestellen bearbeitet werden sollen, soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht gefährdet wird (§ 16 RegE-HinSchG). Mehr als ein Appell an Unternehmen und Organisationen ist in der Ergänzung jedoch nicht zu erblicken. Jedoch richtet die Regierung den Gesetzesentwurf damit zumindest ein Stück weit an der Empirie aus, dass die Möglichkeit anonymer Meldemöglichkeiten die Hemmschwelle für die Abgabe von Hinweisen wesentlich verringert. Zu berücksichtigen ist auch, dass die bußgeldbewehrte Garantie der Wahrung der Vertraulichkeit der Identität und der Schutzgebot gegen Repressalien bereits einen vergleichbaren Effekt haben dürfte.

Bundeskartellamt als externe Meldestelle

Der Regierungsentwurf sieht neben dem Bundesamt für Justiz als allgemeine externe Meldestelle des Bundes, der Möglichkeit zur Einrichtung von eigenen externen Meldestellen der Länder betreffend ihrer Landes- und Kommunalverwaltungen und der BaFin als besondere externe Meldestelle für bestimmte finanzdienstleistungsbezogene Meldungen nun auch das Bundeskartellamt als besondere externe Meldestelle für Kartellverstöße vor.

Unternehmen müssen tätig werden.

Obgleich der Bundestag sich noch bis Ende August 2022 in der parlamentarischen Sommerpause befindet, darf weiterhin mit zügiger Arbeit an dem Gesetzesvorhaben gerechnet werden. Denn die EU-Kommission hat im Januar 2022 bereits ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da die durch das HinSchG umzusetzende EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) eine Transformation in nationales Recht bis zum 17. Dezember 2021 vorgesehen hatte.

Mit Gesetzesverkündung haben Unternehmen und Organisationen mit mindestens 250 Beschäftigten dann drei Monate Zeit, die Anforderungen des HinSchG umzusetzen. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen den Anforderungen des Gesetzes bis zum 17. Dezember 2023 entsprechen, um nicht in die Gefahr eines Bußgeldes zu geraten.