Die sog. Whistleblower-Richtlinie ist bis zum Ende des Jahres umzusetzen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat dazu bereits einen Referentenentwurf vorgelegt. Mit dem erwarteten Hinweisgeberschutzgesetz wird die Implementierung eines funktionierenden Hinweisgebersystems zur Pflicht für Unternehmen. Ein schnelles Handeln ist insbesondere für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten angezeigt.

Worum geht es?

Die sog. Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 ist bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat deshalb zur Umsetzung kürzlich (intern) einen Referentenentwurf vorgelegt. Es ist nicht zu erwarten, dass der Referentenentwurf im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses umfassende Änderungen erfährt. Fest steht nach alledem: Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG) kommt.

Hinweisgebersysteme sind nicht erst seit der Whistleblower-Richtlinie Teil eines gut funktionierenden Compliance-Management-Systems (CMS). Sie stellen sich für Unternehmen als „Frühwarnsystem“ dar, fördern die unternehmenseigene Compliance-Kultur und können im besten Fall den Schadenseintritt für das Unternehmen verhindern.

Was gilt es zu beachten?

Mit dem nunmehr erwarteten HinSchG werden Hinweisgebersysteme für Unternehmen und Behörden zur Pflicht (§ 12 Abs. 1 RefE-HinSchG). Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen und auch „Dienststellen“ mit mindestens 50 Beschäftigten vor allem dazu, eine interne Meldestelle zur Entgegennahme von Meldungen und dem Schutz hinweisgebender Personen einzurichten und zu betreiben (§ 12 Abs. 2 RefE-HinSchG).

Die interne Meldestelle ist mit den notwendigen Befugnissen auszustatten und muss in der Lage sein, unabhängig zu agieren. Einzurichten sind dabei verschiedene Meldekanäle: Hinweisgebende Personen müssen sowohl (fern-) mündlich, in Textform als auch im Rahmen eines persönlichen Treffens Meldungen erstatten können (§ 16 Abs. 3 RefE-HinSchG).

Darüber hinaus ist mittels Hinweisgebersystem durch die Unternehmen sicherzustellen, dass insbesondere hinweisgebende Personen aufgrund ihrer Meldungen oder Offenlegungen nicht zum Ziel von Repressalien oder anderer Benachteiligungen werden. Der Schutz der hinweisgebenden Personen ist dabei kein Selbstzweck: Erfahren diese Personen aufgrund ihrer Meldungen nämlich Repressalien, können die Verursacher schadensersatzpflichtig werden (§ 36 Abs. 1 RefE-HinSchG).

Welche Risiken drohen?

Bei der Einrichtung eines internen Meldesystems ist eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben zu beachten. Insbesondere mit Blick auf das Gebot der Vertraulichkeit und dem Verbot von Repressalien soll nach dem Referentenentwurf bei Verstößen eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro drohen (§ 39 Abs. 1 Nr. 1, 3, Abs. 4 RefE-HinSchG).

Frühzeitiges Handeln ist angezeigt!

Vor allem Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen jetzt handeln. Für sie wird die Pflicht zur Implementierung eines gesetzeskonformen Hinweisgebersystems mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gelten (Umkehrschluss aus § 41 RefE-HinSchG).

Wir verfügen im Compliance-Bereich, insbesondere im Bereich interner Hinweisgebersysteme, über umfangreiche Erfahrungen. Das von FS-PP für inzwischen rund 40 Auftraggeber realisierte Hinweisgebersystem entspricht den Anforderungen des geltenden sowie des künftigen Rechts.

Weitere Beiträge zum geplanten HinSchG und sonstigen Neuerungen auf dem Gebiet des Hinweisergeberschutzes werden wir im Laufe der nächsten Wochen veröffentlichen.

Ansprechpartner: Dr. Rainer Frank und Dr. Viktor Volkmann