In einer Entscheidung vom 11. Dezember 2018 hat das BAG eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung zur Anwesenheitspflicht des Betriebsrates beim Personalgespräch für unwirksam nach § 75 Abs. 2 BetrVG erklärt (BAG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 ABR 12/17, veröffentlicht auf juris). Die Entscheidung ist auch mit Blick auf entsprechende Beteiligungsregelungen in Hinweisgebersystemen relevant.

BAG erklärt Regelung zur Beteiligung für unwirksam

Das BAG musste über eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung entscheiden, nach welcher der Arbeitgeber zu jedem Personalgespräch über ein dem Arbeitnehmer vorgeworfenes Fehlverhalten und eine möglicherweise nachfolgende disziplinarische Maßnahme auch den Betriebsrat zu laden hatte. Sofern der Arbeitnehmer eine solche Beteiligung nicht wünschte, musste er dies durch Unterzeichnung eines Vordruckes erklären.

Das BAG folgte der Argumentation des Arbeitgebers und erklärte, die vereinbarte Regelung bewirke eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Arbeitnehmer und sei daher nach § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam (Rn. 24).

Dem Arbeitnehmer müsse vor einer disziplinarischen Maßnahme im Rahmen eines Gesprächs zunächst die Möglichkeit gegeben werden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Betriebsrat könne den Arbeitnehmer dabei unterstützen. Dieser Schutz kann jedoch auch dadurch gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer auf die Hinzuziehungsmöglichkeit vor dem Gespräch ausdrücklich hingewiesen werde.

Zugleich sei die Regelung mit Blick auf die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes nicht angemessen. Der Arbeitnehmer müsse zum einen eine Person des Vertrauens selbst auswählen können, zudem entstehe durch die Umkehr der Initiativlast Druck beim Arbeitnehmer (Rn. 29, 30).

Zuletzt führte das BAG noch aus, dass die Betriebsparteien für das teilnehmende Betriebsratsmitglied keine Pflicht zur Verschwiegenheit geregelt hatten. Die Vorschriften des BetrVG würden im Fall einer solchen Lücke nicht, auch nicht analog, angewandt. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer unbeabsichtigten Regelungslücke (Rn. 31).

Relevanz der Entscheidung für das Hinweisgebersystem

Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht auch für die Einrichtung von Hinweisgebersystemen relevant.

Zum einen wird die Vorgabe, dass der Betriebsrat durch den Arbeitgeber und nicht durch den Arbeitnehmer über das anstehende Gespräch zu informieren ist, auch bei der Erarbeitung von Verfahrensabläufen in Hinweisgebersystemen zu berücksichtigen sein. Der von einem Hinweis betroffene Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass der Betriebsrat beteiligt werden kann. Eine regelhafte Information des Betriebsrates durch den Arbeitgeber verstieße hingegen nach der Argumentation des BAG gegen das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers.

Zum anderen hat sich das BAG nochmals ausdrücklich zur Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrates geäußert. In der zwischen Arbeitsgeber und Betriebsrat geschlossenen Rahmenbetriebsvereinbarung fanden sich keine entsprechenden Regelungen. In einem solchen Fall kann die Verschwiegenheitspflicht nach Auffassung des BAG auch nicht aus dem BetrVG hergeleitet werden – weder direkt noch analog. Daher sollte bei der Ausgestaltung des Hinweisgebersystems eine Verschwiegenheitspflicht erwogen werden. Andernfalls dürfte der betroffene Arbeitnehmer darauf hinzuweisen sein, dass eine solche Pflicht nicht besteht.

Das Urteil verdeutlicht aber, dass bei der Entwicklung von Hinweisgebersystemen die Frage zu stellen sein wird, ob eine frühzeitige Einbeziehung des Betriebsrates, ggf. ohne vorherige Entscheidungsmöglichkeit des Arbeitnehmers – etwa im Case Management – tatsächlich arbeitnehmerschützend wirkt oder gar Rechte des Arbeitnehmers unzulässig beschränken könnte. Das scheint uns bislang ungeklärt.