Geldwäscheprävention
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Hohe Bußgelder wegen Nichteintragung im Transparenzregister
Das Transparenzregister
Bereits im Oktober 2017 wurde als weiterer Schritt der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung das sog. Transparenzregister (vgl. §§ 18 – 26 GwG) eingeführt. Dabei handelt es sich um ein öffentliches elektronisches Register, in dem Gesellschaften oder sonstige juristische Personen Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer (dem „wirtschaftlich Berechtigten“) machen müssen, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben (sog. Fiktionswirkung). Das Register soll verhindern, dass komplexe juristische Vereinigungsstrukturen zur Verschleierung illegaler Vermögenswerte missbraucht werden.
Strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche - Neufassung des § 261 StGB
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 11. August 2020 einen Referentenentwurf veröffentlicht, wonach der Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch grundlegend reformiert werden soll. Ziel der Neufassung ist es, dem Problem der Geldwäsche und organisierten Kriminalität effektiver zu begegnen und den Behörden die Strafverfolgung zu erleichtern. Ferner sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/1673 vom 23.10.2018 zur strafrechtlichen Bekämpfung von Geldwäsche umgesetzt werden.
In dem neuen Gesetzesentwurf wird der Anwendungsbereich des § 261 StGB durch die Aufgabe des bisherigen Vortatenkatalogs erheblich erweitert. So soll das Verschleiern krimineller Profite künftig unabhängig davon, durch welche Vortat das Vermögen erworben wurde, strafbar sein. Somit sollen zukünftig alle vorsätzlichen wie fahrlässigen Straftaten des Kern- und des Nebenstrafrechts erfasst sein.
Dadurch wird eine Geldwäschestrafbarkeit deutlich häufiger als bisher greifen. Auf der anderen Seite ist geplant, den Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche (derzeit § 261 Abs. 5 StGB) zu streichen, um eine uferlose Anwendung zu vermeiden.
Neu ist weiterhin die Einführung eines Qualifikationstatbestandes, wonach Täter, die als Verpflichtete nach § 2 GwG anzusehen sind (insb. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler, Kunsthändler etc.), mit höheren Strafen rechnen müssen.
Schließlich soll das sog. Strafverteidigerprivileg (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 – BVerfGE 110, 226, 245 ff.) aufgenommen werden, wonach die Annahme von Honorar durch den Strafverteidiger nur dann als vorsätzlich erfasst sein soll, wenn dieser zum Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen inkriminierter Herkunft hatte. Für alle anderen, und zwar auch Rechtsanwälte ist insofern bedingter Vorsatz ausreichend.
Das Gesetz soll am 03. Dezember 2020 in Kraft treten.
Anfangsverdacht bei der Geldwäsche
BVerfG: Auseinanderfallen von GwG und StPO
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass nur ein doppelter Anfangsverdacht für eine Geldwäsche strafrechtliche Ermittlungen auslösen kann. Es bedarf eines Anfangsverdachts nicht nur für eine Geldwäschehandlung, sondern auch für eine Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB. Zudem ist mithin ausentschieden, dass ein strafprozessualer Anfangsverdacht an stärkere Voraussetzungen geknüpft ist als die Meldepflicht nach § 43 GwG. Diese Entscheidung vom 31. Januar 2020 (2 BvR 2992/14) ist damit ein deutliches Zeichen an die Strafverfolgungsbehörden, dass Verdachtsmeldungen etwa von Banken nach dem GwG nicht automatisch den Startschuss für strafrechtliche Ermittlungen bedeuten, sondern eine eigenständige Verdachtsprüfung notwendig ist.
Der Fall
Ein in Pakistan geborener, in Deutschland in dem Restaurant seines Bruders als Oberkellner Beschäftigter erhielt binnen knapp drei Jahren Einzahlungen auf sein Girokonto über insgesamt 58.090,00 €. In dem gleichen Zeitraum waren von dem Konto durch vier Überweisungen insgesamt 16.710,00 € auf ein Auslandskonto nach Pakistan transferiert worden. Außerdem waren Barauszahlungen in Höhe von insgesamt rund 35.000 € erfolgt und kleinere Beträge von einem Geldautomaten der Citibank in Lahore/Pakistan abgehoben worden. Ansonsten gab es nur wenige andere Kontobewegungen.
Die Bank, bei der das Girokonto unterhalten wurde, erstattete am 7. November 2012 eine Verdachtsmeldung nach § 11 GwG a. F. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft gegen ein Ermittlungsverfahren gegen den Kontoinhaber wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Die weiteren Ermittlungen ergaben keine polizeilichen Erkenntnisse über ihn. Nach einer Auskunft der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts, die sich später als falsch herausstellte, konnten für ihn weder Lohndaten noch eine steuerliche Führung in dem Bundesgebiet festgestellt werden.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) auf der Grundlage von § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Oberkellners sowie seiner Person und seiner Kraftfahrzeuge wegen des Verdachts der Geldwäsche an. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Aufzeichnungen über Art, Umfang und Hintergründe der von ihm veranlassten Geldbewegungen, unter anderem der Transaktionen nach Pakistan, über Reisen nach Pakistan sowie über Kontaktpersonen und mögliche Geldgeber dienen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es bestehe der Verdacht, dass in 75 Fällen Geldmittel, die mutmaßlich aus Katalogtaten der Geldwäsche herrührten, unter Verwendung der Kontoverbindung des Oberkellners verborgen und verwahrt sowie deren Herkunft verschleiert worden seien, um sie zur Sicherung vor staatlichen Zugriffen in den legalen Finanzkreislauf zu schleusen. Zwar seien die Vortaten im Sinne des Katalogs des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB derzeit nicht bekannt. Für den Anfangsverdacht einer Geldwäsche sei es aber ausreichend, dass eine auf kriminalistische Erfahrung gestützte Vermutung dafür spreche, dass jedenfalls eine verfolgbare Straftat begangen worden sei und die Durchsuchung zum Auffinden der Beweismittel führen werde. Die dem Konto des Beschwerdeführers im Tatzeitraum zugeflossenen Gelder ließen sich keinen legalen Einnahmequellen zuordnen. Der Beschwerdeführer habe davon Beträge in Höhe von 16.500,00 € direkt auf ein Auslandskonto nach Pakistan transferiert und die Gelder im Übrigen unmittelbar nach ihrer Einzahlung in größeren Beträgen wieder abgehoben und sie mutmaßlich während mehrerer Reisen nach Pakistan gebracht. Das deute darauf hin, dass das Konto zur Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte verwendet worden sei, zumal nicht zu erkennen sei, dass es für Geschäfte des täglichen Lebens genutzt werde.
Die Durchsuchungsanordnung wurde vollzogen. Hiergegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und erhob zugleich Widerspruch gegen die Sicherstellung diverser Unterlagen. Er machte geltend, dass eine bloße Ausforschung beabsichtigt gewesen sei. Die Begründung des Beschlusses erschöpfe sich in einer Aneinanderreihung von Vermutungen und Spekulationen. Insbesondere existierten keine Anzeichen für Katalogtaten im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB. Per Beschluss stellte das Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung fest und ordnete die Beschlagnahme bestimmter Unterlagen an. Die Voraussetzungen der §§ 102, 105 StPO hätten bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen. Insbesondere habe ein Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 261 StGB bestanden, auch wenn die konkreten (Vor-) Taten noch unbekannt gewesen seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, ebenso die daraufhin erhobene Anhörungsrüge.
Nach weiteren Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Beschuldigte erhob Verfassungsbeschwerde.
Die Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) und die Verwerfung der dagegen gerichteten Beschwerde den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlich der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzten. Die Gerichte hätten einen Anfangsverdacht der Geldwäsche unter Verkennung der Bedeutung des Wohnungsgrundrechts angenommen.
Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setze voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung vorliegt, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB (sog. doppelter Anfangsverdacht). Auch wenn es nicht erforderlich sei, dass die Geldwäschevortat bereits in ihren Einzelheiten bekannt ist, sei es aber nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts, wenn gar keine über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her, genügten nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sei nicht jedes inkriminierte Geld geldwäschetauglich.
Die für die Meldepflicht aus § 43 GwG n. F. (§ 11 GwG a. F.) geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht könnten dabei nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden (anders noch LG München I, Beschl. v. 13.07.2005 – 5 Qs 36/05). Denn die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz sei an deutlich geringere Anforderungen geknüpft. Insbesondere müsse kein doppelter Anfangsverdacht im Hinblick auf die Geldwäschehandlung und das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Vortat bestehen. Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts sei es vielmehr ausreichend, dass (nur) objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Das biete für die Strafverfolgungsbehörden genügenden Anstoß für Vorermittlungen, durch die das Vorliegen eines Anfangsverdachts erst geprüft werden könne, ohne dass jedoch eine Durchsuchung durchgeführt werden dürfe.
In dem zu entscheidenden Fall hätten bei Erlass der Durchsuchungsanordnung zwar tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung bestanden, dass die eingezahlten Gelder aus Straftaten herrühren könnten. Angesichts der Einkommensverhältnisse und Lebensumstände des Beschuldigten seien die Einzahlungen nicht mit Einnahmen aus legalen Quellen zu erklären gewesen; auch nicht, wofür die Gelder verwendet wurden. Tatsächliche Anhaltspunkte, die auf das Herrühren aus einer der Katalogvortaten schließen ließen, seien jedoch nicht vorhanden gewesen. In den angegriffenen Beschlüssen sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen die Herkunft gerade aus einer Katalogvortat möglich erschienen sei. Vielmehr sei sowohl den Fachgerichten als auch der Staatsanwaltschaft bewusst gewesen, dass nicht einmal geringe Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Katalogvortat gegeben waren. Letztlich habe der einzige in dem Ermittlungsverfahren konkret ausgesprochene Vortatverdacht mit § 266a StGB ein Delikt betroffen, das in der vorliegend einzig in Betracht kommenden Begehungsweise nicht von dem Katalog des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB umfasst ist. Der Beschuldigte sei deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt gewesen.
Erkenntnisse aus der Entscheidung
Wann ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, ist mitunter schwer zu beurteilen. Banken erstatten Verdachtsmeldungen deshalb eher früher als später. Umso wichtiger ist, dass Staatsanwaltschaften nach einer solchen Meldung eigenständig prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, um auch strafprozessuale Maßnahmen zu ergreifen. In der Vergangenheit geschah das nicht annähern so oft, wie es hätte sein müssen. Nach dieser Entscheidung ist eine entsprechende Sensibilität hoffentlich geweckt.
Die Kanzlei FS-PP Berlin, namentlich Fachanwalt für Strafrecht Dr. Niklas Auffermann, berät nicht nur auf dem Gebiet der Geldwäscheprävention. Wir verteidigen auch regelmäßig bei Vorwürfen der Geldwäsche nach § 261 StGB. Zu überprüfen, ob die Strafverfolgungsbehörden ihre Maßnahmen überhaupt auf einen begründeten Anfangsverdacht stützen können, ist dabei erste anwaltliche Obliegenheit. Auch FS-PP Berlin hat eine ähnliche Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe anhängig gemacht, über die noch entschieden werden wird.
Notiert von Auffermann/Vogel 04/2020
Der Referentenentwurf zum neuen Geldwäschegesetz
Mehr Verpflichtete – öffentliches Transparenzregister – Straffreiheit – und mehr
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 20. Mai 2019 seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) in nationales Recht veröffentlicht. Das Bundeskabinett soll damit am 19. Juni 2019 befasst werden. Die europarechtliche Umsetzungsfrist verlangt ein Inkrafttreten bis zum 10. Januar 2020. Die meisten Änderungen soll das GwG erfahren; auch StPO und StGB (nebst anderen Gesetzen) werden punktuell neu gefasst oder ergänzt.
Geldwäscherechtliche Haftungs- und Bußgeldrisiken im Zusammenhang mit der GmbH-Gesellschafterliste
Bei der Erstellung der GmbH-Gesellschafterliste sind die Vorgaben der Gesellschafterlistenverordnung einzuhalten, um die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zur Angabe des wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen und Bußgeld- und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Die Verpflichtung der GmbH nach dem Geldwäschegesetz zur Mitteilung ihres wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn dieser aus der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste i. S. d. § 40 GmbHG ersichtlich ist. Werden die Vorgaben der seit dem 1. Juli 2018 geltende Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) zur Gestaltung der Gesellschafterliste nicht eingehalten, drohen erhebliche Geldbußen nach dem Geldwäschegesetz gegen die GmbH und Haftungsrisiken des Geschäftsführers. Zudem sind auch Fallkonstellationen denkbar, bei denen die Angaben in der Gesellschafterliste allein nicht ausreichen, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollte deshalb im Einzelfall genau geprüft werden, ob ggf. eine zusätzliche Meldung an das Transparenzregister erforderlich ist.
EU-Sonderausschuss: Kampf gegen Steuerbetrug und Geldwäsche
Der vom Europäische Parlament eingesetzte Sonderausschuss TAX3 hat nach einjähriger Tätigkeit seinen Abschlussbericht vorgelegt und schlägt darin mehrere Maßnahmen zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung vor. Es brauche strengere Regeln und schärfere Strafen sagt der Co-Berichterstatter des Ausschusses, der dänische Soialdemokrat Jeppe Kofod.
Der Ausschuss war im März 2018 eingerichtet worden als Reaktion auf zahlreiche Finanzskandale, die durch die Medien öffentlich gemacht wurden (Luxleaks, the Panama Papers, Football leaks and the Paradise papers). U.a. deshalb musste auch der Geldwäschebeauftragte der Deutschen Bank Stephan Wilken in einer Anhörung den Abgeordneten Rede und Antwort zum Danske Skandal stehen. Außerdem haben sich die Ausschussmitglieder vor Ort in Washington, Lettland, auf der Ile of man, in Estland und in Dänemark informiert.
Geldwäsche: Saudi-Arabien und Panama auf der schwarzen Liste der EU Kommission
Am 13. Februar 2019 hat die Europäische Kommission eine neue Liste von 23 Drittstaaten verabschiedet, darunter Saudi-Arabien und Panama, die nun als Drittländer mit hohem Risiko gelten.
Für nach dem deutschen Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen bedeutet dies, dass bei Kunden aus diesen Risikoländern gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 b GwG verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sein werden – jedenfalls wenn die als delegierte Verordnung geltende Liste im April, spätestens Mai 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und dann nach 20 Tagen in Kraft tritt.
Geldwäschegesetz: Bußgeld gegen Geldwäschebeauftragte einer Bank
Verdachtsmeldung nach § 43 GwG muss unverzüglich erfolgen
Nicht nur Compliance Officer leben nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2009 (5 StR 394/08) gefährlich, weil sie eine Garantenpflicht innehaben können, Straftaten zu verhindern. Spätestens nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 10. April 2018 (2 Ss-OWi 1059/17) ist klar: Geldwäschebeauftragte können mit einer Geldbuße belegt werden, wenn eine Verdachtsmeldung zu spät erfolgt. Zu spät bedeutet alles, was nicht unverzüglich ist. Glück im Unglück in diesem Fall: Hätte sich der Sachverhalt nicht 2016, sondern nach der neuen Fassung des Geldwäschegesetzes von 2017 zugetragen, wäre das Bußgeld deutlich höher ausgefallen.
Unternehmensstrafrecht und Geldwäsche
Der europäische Rat hat am 11. Oktober 2018 die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (2016/0414 (COD) PE-CONS 30/18 vom 19.9.2018) endgültig angenommen (DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on combating money laundering by criminal law).
Die neue Richtlinie erweitert die bereits am 30. Mai 2018 angenommene Richtlinie insofern, als neue verschärfende Mindestanforderungen an den Straftatbestand der Geldwäsche geknüpft werden.
EU-Parlament und Rat einigen sich auf Änderungen der Geldwäscherichtlinie
Öffentlicher Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer
Nachdem erst vor sechs Monaten die Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten ist, haben sich am 20. Dezember das Europäische Parlament und der Rat auf Änderungen beziehungsweise Ergänzungen der Richtlinie geeinigt. In beiden Institutionen muss der Text jetzt noch formell beschlossen werden.