Das Bundeskabinett hat am 10.05.2022 den Entwurf eines ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG I) verabschiedet.

Die EU-Sanktionen gegen Russland umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen, Reisebeschränkungen, Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Im- und Exportrestriktionen. Das Gesetz soll eine effektive Durchsetzung der Sanktionen in Deutschland sicherstellen.

Das Gesetz erweitert die Möglichkeiten, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, Vermögensgegenstände sicherzustellen und enthält eine strafbewehrte Vorschrift darüber, dass gelistete Personen ihr Vermögen anzeigen müssen.

Besonders hervorzuheben im Gesetz sind:

  • Um Eigentumsverhältnisse aufzuklären, sind die zuständigen Behörden dazu befugt, Zeugen vorzuladen und zu vernehmen, Beweismittel sicherzustellen, Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen. Erweitert werden die Möglichkeiten, Konten zu ermitteln und abzufragen, Schließfächer und Wertpapierdepots von sanktionierten Personen zu ermitteln.
  • Als eine weitere Maßnahme, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, wird eine strafbewehrte Anzeigepflicht über eingefrorene Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen eingeführt. Die sanktionierten Personen werden dazu verpflichtet, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank bzw. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen.
  • Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen können bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt werden.
  • Die Möglichkeiten, sanktionsrelevante Informationen zwischen Behörden auszutauschen, werden erweitert. Behörden erhalten zusätzliche Möglichkeiten, Daten aus dem Transparenzregister abzurufen, in dem die wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind.
  • Zu diesen bei der Sanktionsdurchsetzung kooperierenden Behörden gehören insbesondere die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), aber auch die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), das Zollkriminalamt (ZKA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
  • Das Geldwäschegesetz soll in § 40 GwG (Sofortmaßnahme – Untersagungsverfügung der FIU) ergänzt werden um den Straftatbestand des § 18 AWG (u. a. Verstoß gegen Sanktionsmaßnahmen und Bereitstellungsverbot).

Zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz - SDG II und Geldwäscheverdachtsdatenbank

Für das später folgende, Zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) ist vorgesehen, ein nationales Register für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte einzurichten. Es soll ein eigenständiges Verwaltungsverfahren zur Aufklärung von Vermögen unklarer Herkunft eingeführt und eine besondere Hinweisgeberstelle geschaffen werden. Ausdrücklich soll geschaffen werden „eine Geldwäscheverdachtsdatenbank, in der sämtliche Personen mit rechtskräftiger Verurteilung aufgrund von Vermögensdelikten, Steuerdelikten, Wirtschafts- oder Geldwäschestraftaten erfasst werden und die vom Notar/von der Notarin vor jeder Immobilientransaktion abgefragt werden muss. Wenn und soweit erfasste Personen an einem Immobilienkauf beteiligt sind, muss diese Transaktion vom Notar/von der Notarin der FIU und den gegenwärtig bzw. zuletzt mit den Betroffenen befassten Ermittlungsbehörden gemeldet werden.“