Das Bundesministerium für Finanzen hat im Kampf für mehr Steuergerechtigkeit einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze“ veröffentlicht. Unter anderem ist darin die Einführung des sog. „Steueroasen-Abwehrgesetzes“ (StAbwG) vorgesehen, welches Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Steuergebieten, die bestimmte internationale Mindeststandards nicht erfüllen, einschränken soll. Das StAbwG betrifft grundsätzlich alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen und, soweit das Gesetz auf von einem Steuerpflichtigen unterhaltene Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse abstellt, Personengesellschaften sowie grundsätzlich alle durch Bundesrecht und EU-Recht geregelten Steuern.

Es sieht verschiedene „Abwehrmaßnahmen“ vor, die auf bestimmte Geschäfts- oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht-kooperativen Steuerhoheitsgebiets anzuwenden sind:

  • eine Beschränkung des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs (§ 8 StAbwG-E),
  • eine verstärkte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG-E),
  • eine Einschränkung der Entlastung vom Steuerabzug und Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht (§ 10 StAbwG-E) sowie
  • eine Einschränkung der Steuerfreistellung bei Dividenden und Anteilsveräußerungen, wenn eine Körperschaft in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist (§ 11 StAbwG-E).

Zu diesen nicht-kooperativen Steuerhoheitsgebieten zählen speziell die in der Anlage I zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannten Staaten (wie z. B. amerikanisch-Samoa, Anguilla, Barbados, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln, Vanuatu und die Seychellen), vgl. § 3 Abs. 1 StAbwG-E. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, ist der Erlass einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium der Finanzen vorgesehen, welche die entsprechenden Steuerhoheitsgebiete ausdrücklich benennt.

Verschärfte Know your customer (KYC) - Prozesse, Geschäftspartner - Compliance und ggf. Geldwäsche – Sorgfaltspflichten

Geschäftliche Beziehungen zu diesen Ländern können bereits bisher im Rahmen der strengen GwG-Regulatorik zu erheblichen Prüfungs-, Dokumentations- und ggf. Meldepflichten führen, insb.:

  • Pflicht zur Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG,
  • Meldepflicht wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten nach § 3 GwGMeldV-Immobilien
  • Anlage II Nr. 3 zum GwG.

Das StAbwG-E sieht Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten in Bezug auf die jeweiligen Geschäftspartner und -verhältnisse vor, die über die in § 90 AO geregelten (allgemeinen) Mitwirkungspflichten hinausgehen. Dazu gehört z. B. die Pflicht zur Darstellung der Geschäftsbeziehungen und einer Übersicht über Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen (insbesondere Wareneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhältnisse, Versicherungsverhältnisse, Nutzungsüberlassungen sowie Kostenumlagen), die Erstellung von Aufzeichnungen über Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte sowie die gewählten Geschäftsstrategien etc. bis spätestens ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres, vgl. dazu im Einzelnen § 12 StAbwG-E.

Weitergehende Verpflichtung zur Einholung von Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des Vertragspartners und wirtschaftlich Berechtigten können nach § 15 GwG hinzukommen (Source of Funds check).

Durch die Regelungen sollen Personen und Unternehmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu den entsprechenden Staaten und Steuergebieten fortzusetzen oder aufzunehmen, wodurch diese wiederrum dazu angehalten werden sollen, Anpassungen in Richtung einer Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen.

Die Vorschriften sollen ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sein.