Der Frage, wann eine leichtfertig unterlassene Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister vorliegt, hat sich das OLG Köln in seinem Beschluss vom 3. Juli 2020 (1 RBs 171/2) genähert. In der brandneuen Februar-Ausgabe der NZWiSt analysieren, erläutern und kritisieren Wis. Mit. und AML-Manager Dipl.-Jur. Lovre Milic und Rechtsanwalt Dr. Sebastian T. Vogel den Beschluss und zeigen Verteidigungsmöglichkeiten auf.

Kontext der Entscheidung

Das Transparenzregister dient der Erfassung von Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten, also die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Diese Informationen sollen den Missbrauch von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. Grundsätzlich sind alle Vereinigungen und Rechtsgestaltungen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten einzutragen, es sei denn, eine sog. Mitteilungsfiktion ist einschlägig. Bisher besitzt das deutsche Transparenzregister keinen „öffentlichen Glauben“; es handelt sich primär um ein Auffangregister. Eine tiefgreifende Reform des Transparenzregisters befindet sich zurzeit im nationalen Gesetzgebungsprozess. Die Verletzung einer solchen Mitteilungspflicht an das Transparenzregister ist bußgeldbewehrt.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das Gericht hob einen Freispruch der vorherigen Instanz auf und verwies den Fall zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Knackpunkt war die Frage der Leichtfertigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 55 lit. d GwG. Laut Einlassung des Betroffenen sei ihm die Pflicht zur Mitteilung der oder des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister unbekannt gewesen; eine mediale Aufbereitung habe er nicht wahrgenommen.

Der Senat sah die Leichtfertigkeit als einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit an. Dieser müsse jedoch hinsichtlich der persönlichen Fähigkeiten des Täters angepasst werden; insofern gelte ein strenger Maßstab.

Das bejaht der Senat im Wesentlichen in zwei Konstellationen: Der Betroffene hat vor einer ihm dargebotenen und nahezu aufgedrängten Information aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse die Augen verschlossen und sie gar nicht wahrgenommen, oder er kommt zumindest seiner Erkundigungspflicht nicht nach und hat deshalb die erforderliche Handlung (hier die Mitteilung an das Transparenzregister) unterlassen.

Insbesondere zur Erfüllung der Erkundigungspflicht sollte das Amtsgericht nunmehr Feststellungen zu den im Betrieb der Betroffenen eingerichteten Vorkehrungen zur Erfüllung der genannten Informationspflichten treffen.

Kritik an der Entscheidung

Die Autoren der Anmerkung in NZWiSt 2021, 67, bedauern, dass dem OLG Köln mit diesem Beschluss nicht der große Wurf gelungen ist, können jedoch aus den Aussagen des Gerichts Brauchbares „herauskitzeln“.

Nach einer Analyse des Kontextes der Entscheidung sowie einer Erläuterung ihrer rechtlichen Knackpunkte zeigen die Autoren Wege einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie auf, z. B. eine Argumentation damit, dass das GwG angesichts mangelnder Transparenz und Bestimmtheit juristischen Laien eben nicht vor Augen führt, welche Pflichten genau statuiert werden; ferner bieten sich Argumente dazu an, wann sonst keine sich aufdrängende Informationsdichte vorliegt und welche Erkundigungspflichten tatsächlich risikoangemessen sind.

FS-PP Berlin verteidigt in zahlreichen Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und hat Erfahrung mit der praxistauglichen Implementierung der Pflichten nach dem GwG in allen Sektoren. Die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist kein Hexenwerk, muss weder störend noch teuer sein – wenn sie nicht nur halbherzig oder gar nicht umgesetzt wird.