Die Bundesregierung hat am 10. Februar 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (das sog. Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG GW) beschlossen. Sofern der seit Ende 2020 vorliegende Referentenentwurf vollständig umgesetzt wird, wird das Gesetz grundsätzlich alle Deutschen Gesellschaften und Unternehmen unmittelbar betreffen. Denn der Gesetzesentwurf sieht insbesondere eine Umgestaltung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zu einem „Vollregister“ vor und hebt in diesem Zusammenhang die Mitteilungsfiktion auf, auf die sich bisher ein Großteil der transparenzpflichtigen Unternehmen berufen konnte. Das neue Gesetz soll es erleichtern, „die oft absichtlich komplexen Firmenkonstrukte zu durchschauen, Strohmänner zu erkennen und Briefkastenfirmen aufzuspüren“ sowie „deutsche Unternehmen davor schützen, mit unseriösen Geschäftspartnern und kriminellen Machenschaften in Verbindung zu kommen“, so Finanzminister Olaf Scholz.

Um eine Sanktionierung mit einem Bußgeld durch das Bundesverwaltungsamt zu vermeiden, sollten sich die betroffenen Unternehmen bereits jetzt mit den neuen Regelungen vertraut machen.

Transparenzregister wird Vollregister

Im Rahmen der Umgestaltung des Transparenzregisters zu einem Vollregister fällt insbesondere die bisherige sog. Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG weg. Die Regelung sah vor, dass solche Unternehmen von einer Mitteilung an das Transparenzregister absehen konnten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit wirtschaftlich Berechtigte sich bereits aus anderen Registern (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- und Vereinsregister) ergeben haben. Mit dem neuen Gesetz werden fortan alle Unternehmen unabhängig von anderen Eintragungen dazu verpflichtet, sämtliche Informationen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten direkt an das Transparenzregister zu melden und laufend aktuell zu halten, was speziell für größere Unternehmensgruppen einen deutlich höheren bürokratischen Aufwand bedeutet. 

Die daraus folgende direkte und unmittelbare Abrufbarkeit sämtlicher Daten zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister führt aber vor allem für geldwäscherechtlich Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 GwG zu einer deutlichen Erleichterung im Hinblick auf die Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflicht, wirtschaftlich Berechtigte ihrer Vertragspartner zu identifizieren. So fallen Recherchen in anderen Registern und aufwändige gesellschaftsrechtliche Analysen in der Regel weg, wenn die entsprechenden Daten künftig unmittelbar digital im Transparenzregister einsehbar sind. Auch liegt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten nun klar abgrenzbar bei den transparenzpflichtigen Unternehmen.

Der Referentenentwurf sieht für die Mitteilung der notwendigen Angaben an das Transparenzregister je nach Gesellschaftsform der betroffenen Unternehmen verschiedene Übergangsfristen vor, sofern diese bisher aufgrund der Mitteilungsfiktion nicht zu einer Eintragung verpflichtet waren. Demnach haben

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) bis zum 31. Dezember 2021,
  • Aktiengesellschaften (AG), Europäische Gesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften (SCE) und Partnerschaften bis zum 31. März 2022,
  • eingetragene Personengesellschaften bis zum 30. Juni 2022 sowie
  • alle anderen Gesellschaften spätestens bis zum 31. Dezember 2022 Zeit,

um der registerführenden Stelle die entsprechenden Daten zu Ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Befristeter Entfall der Unstimmigkeitsmeldepflicht

Ferner sollen geldwäscherechtlich Verpflichtete entgegen § 23a Abs. 1 S. 1 GwG Unstimmigkeiten wegen des Fehlens einer Transparenzregistereintragung bis zum 1. April 2023 nicht melden müssen. Aktuell besteht noch die Verpflichtung, festgestellte Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden.       

Intensivierung des europäischen Informationsaustauschs

Darüber hinaus sollen mit dem Gesetzesentwurf die Vorgaben der EU-Finanzinformationsrichtlinie umgesetzt und der nationale und internationale Informationsaustausch und die Datenweitergabe zwischen verschiedenen Akteuren im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtert werden. Insbesondere sollen Bankkonten- und FIU-Informationen für einen Datenaustausch mit Europol nutzbar gemacht werden. In diesem Zusammenhang werden das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Justiz als zuständige Behörden ernannt und besondere Zugriffsbefugnissen geregelt, die den spezifischen technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen der Richtlinie Rechnung tragen.

Fazit

Sollten die vorgeschlagenen Regelungen tatsächlich umgesetzt werden, ergeben sich zwar für GwG-Verpflichtete bei der Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten erhebliche Erleichterungen, es bleibt aber bei der Verpflichtung zur aufwendigen Erhebung beim Vertragspartner selbst bzw. bei der für diesen auftretenden Person.

Auch auf nicht nach dem GwG verpflichtete Unternehmen kommt ein erheblicher administrativer Aufwand zu.