Das Transparenzregister

Bereits im Oktober 2017 wurde als weiterer Schritt der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung das sog. Transparenzregister (vgl. §§ 18 – 26 GwG) eingeführt. Dabei handelt es sich um ein öffentliches elektronisches Register, in dem Gesellschaften oder sonstige juristische Personen Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer (dem „wirtschaftlich Berechtigten“) machen müssen, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben (sog. Fiktionswirkung). Das Register soll verhindern, dass komplexe juristische Vereinigungsstrukturen zur Verschleierung illegaler Vermögenswerte missbraucht werden.

Die Nichtvornahme der notwendigen Eintragungen wird seit einigen Monaten mit hohen Bußgeldern sanktioniert, nachdem in den ersten zwei Jahren nach der Einführung der Mitteilungspflicht weitestgehend von solchen Maßnahmen abgesehen wurde. Unternehmen sollten daher spätestens jetzt prüfen, ob eine solche Mitteilungspflicht für sie besteht.

Wer ist betroffen?

Obwohl das Transparenzregister im Zusammenhang mit der Reform des GwG eingeführt wurde, betrifft die Pflicht zur Eintragung nicht nur GwG-Verpflichtete sondern grundsätzlich alle Deutschen Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und Größe oder einer etwaigen Verpflichtung oder Privilegierung nach dem GwG. Nach § 20 Abs. 1 GwG sind alle juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) sowie nach § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zur Eintragung verpflichtet. Grundsätzlich müssen die Vereinigungen dabei ihren (Satzungs-)Sitz in Deutschland haben, wobei unter Umständen auch ausländische Vereinigungen verpflichtet werden können (z.B., wenn Eigentum an einer im Inland gelegen Immobilie erworben werden soll). Grundsätzlich nicht verpflichtet sind Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute, börsennotierte Gesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), sofern nicht z.B. Anteile an einer GmbH gehalten werden.

Welche Verpflichtungen bestehen?

Unternehmen haben die Pflicht, die notwendigen Informationen zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer zu erheben und an das Transparenzregister zu übermitteln. Die erforderlichen Angaben sind einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und dann – auch fortlaufend – der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Mitteilungspflichtige Daten sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Art- und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten.

Eine Mitteilung über den wirtschaftlich Berechtigten ist gem. § 20 Abs. 2 GwG ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die notwendigen Angaben vollständig und elektronisch aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben (z.B. das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- Vereins- oder Unternehmensregister), da das Transparenzregister als sog. „Auffangregister“ angelegt ist (sog. Mitteilungsfiktion). Dabei ist zu beachten, dass die dort angegebenen Daten nicht nur aktuell, vollständig und richtig sein sowie den oder die wahren wirtschaftlich Berechtigten wiedergeben, sondern auch elektronisch vorliegen müssen.

Der Wirtschaftlich Berechtigte

Der sog. wirtschaftlich Berechtigte ist jede natürliche Person, die eine Gesellschaft oder Vereinigung, wenn auch nur mittelbar oder faktisch, kontrolliert und hinter ihr steht. Der Begriff ist in § 3 GwG definiert: demnach ist die natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn eine natürliche Person mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Eine mittelbare Kontrolle liegt z.B. vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Zwischengesellschaften gehalten werden, die wiederum von einer natürlichen Person kontrolliert werden.

Hohes Entdeckungsrisiko wegen Unstimmigkeitsmeldung

GwG-Verpflichtete, insbesondere Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler, Banken, Versicherungen und Güterhändler haben Unstimmigkeiten zwischen den in diesem Zusammenhang bereitgestellten und den bereits zur Verfügung stehenden Informationen gem. § 23a GwG unverzüglich an das Transparenzregister zu melden.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteintragung?

Verstöße gegen die Transparenzregisterpflichten, z.B. nicht erfolgte oder verspätete Eintragungen, werden seit einigen Monaten vom Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bußgeldern sanktioniert. Es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten, die Geldbußen von mindestens 50 € und bis zu 100.000,00 € sowie in besonders schweren Fällen bis zu 5 Mio. € nach sich ziehen können. Faktoren bei der Bemessung des Bußgelds sind u.a. die betrieblichen Verhältnisse, der Unternehmensumsatz sowie ob vorsätzliches oder bloß leichtfertiges Handeln vorliegt. Auch das Bestehen eines effizienten Compliance-Management-Systems kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zugunsten des Unternehmens berücksichtigt werden (vgl. BGH Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16).

Weiterhin werden bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, Art und Charakter der Verstöße sowie die für den Verstoß Verantwortlichen von den zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden bekannt gegeben (sog. „naming and shaming“), was unabhängig von der Höhe des verhängten Bußgelds zu empfindlichen Reputationsschäden und Umsatzeinbußen führen kann. Unternehmen sollten die Transparenzregisterpflichten daher in jedem Fall prüfen, ob und inwieweit Handlungsbedarf besteht.

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