Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 11. August 2020 einen Referentenentwurf veröffentlicht, wonach der Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch grundlegend reformiert werden soll. Ziel der Neufassung ist es, dem Problem der Geldwäsche und organisierten Kriminalität effektiver zu begegnen und den Behörden die Strafverfolgung zu erleichtern. Ferner sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/1673 vom 23.10.2018 zur strafrechtlichen Bekämpfung von Geldwäsche umgesetzt werden.

In dem neuen Gesetzesentwurf wird der Anwendungsbereich des § 261 StGB durch die Aufgabe des bisherigen Vortatenkatalogs erheblich erweitert. So soll das Verschleiern krimineller Profite künftig unabhängig davon, durch welche Vortat das Vermögen erworben wurde, strafbar sein. Somit sollen zukünftig alle vorsätzlichen wie fahrlässigen Straftaten des Kern- und des Nebenstrafrechts erfasst sein.

Dadurch wird eine Geldwäschestrafbarkeit deutlich häufiger als bisher greifen. Auf der anderen Seite ist geplant, den Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche (derzeit § 261 Abs. 5 StGB) zu streichen, um eine uferlose Anwendung zu vermeiden.

Neu ist weiterhin die Einführung eines Qualifikationstatbestandes, wonach Täter, die als Verpflichtete nach § 2 GwG anzusehen sind (insb. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler, Kunsthändler etc.), mit höheren Strafen rechnen müssen.

Schließlich soll das sog. Strafverteidigerprivileg (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 – BVerfGE 110, 226, 245 ff.) aufgenommen werden, wonach die Annahme von Honorar durch den Strafverteidiger nur dann als vorsätzlich erfasst sein soll, wenn dieser zum Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen inkriminierter Herkunft hatte. Für alle anderen, und zwar auch Rechtsanwälte ist insofern bedingter Vorsatz ausreichend.

Das Gesetz soll am 03. Dezember 2020 in Kraft treten.