Bei der Erstellung der GmbH-Gesellschafterliste sind die Vorgaben der Gesellschafterlistenverordnung einzuhalten, um die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zur Angabe des wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen und Bußgeld- und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die Verpflichtung der GmbH nach dem Geldwäschegesetz zur Mitteilung ihres wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn dieser aus der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste i. S. d. § 40 GmbHG ersichtlich ist. Werden die Vorgaben der seit dem 1. Juli 2018 geltende Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) zur Gestaltung der Gesellschafterliste nicht eingehalten, drohen erhebliche Geldbußen nach dem Geldwäschegesetz gegen die GmbH und Haftungsrisiken des Geschäftsführers. Zudem sind auch Fallkonstellationen denkbar, bei denen die Angaben in der Gesellschafterliste allein nicht ausreichen, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollte deshalb im Einzelfall genau geprüft werden, ob ggf. eine zusätzliche Meldung an das Transparenzregister erforderlich ist.

Wirtschaftlich Berechtigter

Nach §§ 19, 20 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind juristische Personen des Privatrechts, also auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, verpflichtet, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten wie Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses an das Transparenzregister zu melden.

Wirtschaftlich Berechtigter i. S. d. § 19 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2 GwG ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die GmbH steht. Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt jede natürliche Person, die mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Eine mittelbare Kontrolle liegt vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts oder eingetragenen Personengesellschaften gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.

Die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus elektronisch aus dem Handelsregister abrufbaren Dokumenten und Eintragungen wie z. B. der Gesellschafterliste i. S. d. § 40 GmbHG ergeben (§§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 GwG).

Wie die Gesellschafterliste gestaltet werden soll, regelt die am 1. Juli 2018 in Kraft Gesellschafterlistenverordnung (GesLV).

Auf vor dem 1. Juli 2018 gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung finden die Vorschriften der GesLV erst dann Anwendung, wenn gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG aufgrund von Veränderungen der Gesellschafter oder des Beteiligungsumfangs eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist (§ 5 GesLV).

Geldbußen und Haftungsrisiken

Enthält eine beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste unvollständige Angaben zu den Gesellschaftern oder zu deren Beteiligungen, entfällt die Erfüllungsfiktion der §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 GwG. In diesem Fall können gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 53, Abs. 3 GwG Bußgelder bis zu 100.000 € gegen die GmbH verhängt werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen können gemäß § 56 Abs. 2 GwG sogar Geldbußen bis einer Million Euro verhängt werden. Bei bestimmten Verpflichteten i. S. d. GwG aus dem Finanzsektor kann die Geldbuße sogar 10% des Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr, maximal fünf Millionen Euro betragen. Darüber hinaus können Geldbußen gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 54 GwG auch gegen die Gesellschafter der GmbH verhängt werden, wenn sie ihrer Verpflichtung aus § 20 Abs. 3 GwG, den zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichteten Personen die notwendigen Informationen zur Erstellung der Gesellschafterliste zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommen.

Der Adressat der Mitteilungspflicht ist nach § 20 Abs. 1 GwG die juristische Person, also die GmbH. Die Erfüllung dieser Mitteilungspflicht obliegt dem Geschäftsführer. Eine fehlerhafte oder unterlassene unverzügliche Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister begründet deshalb das Risiko für den Geschäftsführer gegenüber der GmbH und den Gesellschaftern gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG auf Schadensersatz für das gegen die GmbH verhängte Bußgeld zu haften.

Oftmals werden die nach den Vorgaben der GesLV beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterlisten (ggf. im Zusammenspiel mit weiteren Registereintragungen z. B. bei Konzernstrukturen) ausreichen, um aufgrund der Erfüllungsfiktion eine gesonderte Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten der GmbH an das Transparenzregister entbehrlich zu machen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht unmittelbar aus den Gesellschaftsanteilen ergibt, wie dies z. B. der Fall ist, wenn ein Gesellschafter zwar nicht mehr als 25% der Gesellschaftsanteile hält, aber aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Gesellschafter mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder wenn ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit einem oder mehreren Gesellschaftern faktisch mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert. Es ist deshalb genau zu prüfen, ob die Angaben in der Gesellschafterliste alleine wirklich ausreichen, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Auch sollte der Geschäftsführer, um das Risiko einer Haftung zu vermeiden, die Angaben in der beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste kontrollieren, wenn er an der Einreichung nicht mitgewirkt hat, sondern die Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG von einem Notar beim Handelsregister eingereicht wurde.

Vorgaben der Gesellschafterlistenverordnung

Im Einzelnen enthält die GesLV zur Gestaltung der Gesellschafterliste folgende Vorgaben:

Die Geschäftsanteile sind fortlaufend und in eindeutiger Zuordnung zu den Gesellschaftern mit ganzen arabischen Zahlen (Einzelnummern) zu nummerieren. Dabei kann die numerische Zuordnung von Geschäftsanteilen für jeden Gesellschafter zusammengefasst werden. Die Gesellschafterliste kann sowohl nach Geschäftsanteilen als auch nach Gesellschaftern sortiert werden, sofern die Nummerierung der Anteile insgesamt fortlaufend bleibt (§ 1 Abs. 1 GesLV).

Im Fall einer Teilung, Zusammenlegung oder Schaffung von neuen Geschäftsanteilen ist jeweils die nächste freie, noch nicht genutzte ganze arabische Zahl als neue Einzelnummer zu vergeben (§ 1 Abs. 1 GesLV). Im Fall der Teilung und der Schaffung von neuen Geschäftsanteilen können die neu entstandenen Geschäftsanteile auch nach Abschnittsnummern i. S. d. DIN 1421 (also z. B. 1.1, 1.2 usw.) gegliedert werden, um die Herkunft der Geschäftsanteile zu verdeutlichen. Auch bei einer Gliederung nach Abschnittsnummern sind neue Nummern zu vergeben.

Eine für einen Geschäftsanteil einmal vergebene Nummer darf nicht für einen anderen Geschäftsanteil verwendet werden (§ 1 Abs. 2 GesLV).

In die Gesellschafterliste ist eine Veränderungsspalte aufzunehmen, in der die Veränderungen im Vergleich zu der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste einzutragen sind (§ 2 Abs. 1 GesLV). In diese soll die Teilung, Zusammenlegung und Einziehung von Geschäftsanteilen, die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile, die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile, die Kapitalherabsetzung und der Anteilsübergang eingetragen wer-den (§ 2 Abs. 3 GesLV). Nach § 2 Abs. 4 GesLV können weitere Veränderungen ebenfalls in die Veränderungsspalte eingetragen werden. Dies soll nach der Gesetzesbegründung solche Veränderungen im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste betreffen, die weder Einfluss auf den Bestand oder die Nummerierung der Geschäftsanteile nehmen, noch einen Wechsel der Inhaberschaft zur Folge haben. Derartige Veränderungen können aufgenommen werden, müssen aber nicht aufgenommen werden.

Nur wenn die Gesellschafterliste aufgrund der bisherigen Nummerierung unübersichtlich geworden ist oder würde, Fall darf eine vollständige Neunummerierung der Geschäftsanteile in einer Bereinigungsliste erfolgen (§ 1 Abs. 4 GesLV). In dieser muss eine Veränderungsspalte enthalten sein, in der die Erstellung der Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung der Geschäftsanteile aufzunehmen ist (§ 2 Abs. 2 GesLV).

Angaben in einer Gesellschafterliste, die aufgrund einer Veränderung überholt sind, sind in der Gesellschafterliste gemäß § 3 GesLV nicht mehr aufzuführen.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ist für jeden Gesellschafter für den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil die prozentuale Beteiligung am Stammkapital in der Gesellschafterliste anzugeben. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG zusätzlich der prozentuale Gesamtumfang der von dem Gesellschafter gehaltenen Anteile am Stammkapital anzugeben. Diese Regelungen stehen im Zusammenhang mit §§ 19 Abs. 2, 3 Abs, 1 und 2 GwG zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten.

Nach § 4 GesLV sind die Prozentangaben gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in gesonderten Spalten anzugeben. Die Angaben zur prozentualen Beteiligung am Stammkapital dürfen nach dem kaufmännischen Prinzip bis auf eine Dezimalstelle gerundet werden. Alternativ können die Angaben ohne Rundung durch das Weglassen der Nachkommastellen bis auf eine Dezimalstelle dargestellt werden. Eine Abrundung auf 0,0 Prozent, 25,0 Prozent oder 50,0 Prozent ist unzulässig. Betragen der Nennbetrag eines Geschäftsanteils oder die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile eines Gesellschafters weniger als 1 Prozent vom Stammkapital, genügt diese Angabe. Die Prozentangaben gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG sind in weiteren separaten Spalten oder im Anschluss an die Gesellschafterliste in separaten Zeilen aufzuführen.